Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten

Nach der mittelfristigen Finanzplanung stellt der Bund zur Umsetzung des Konjunkturprogramms voraussichtlich auch im Jahr 2022 den Ländern für das Programm „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ 110 Mio. EUR zur Verfügung. Der Investitionspakt soll auch in den kommenden Haushaltsjahren fortgeführt werden.

Der Investitionspakt flankiert die Städtebauförderung im Hinblick auf die Sportstätten, die besonders häufig vom Sanierungsstau betroffen sind. Die Sportstätten spielen als Teil der sozialen Infrastruktur eine wichtige Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Gesundheit der Bevölkerung.

Gegenstand der Förderung sind Sportstätten (gedeckt oder im Freien), insbesondere des Schulsportes, d.h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile. Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Sportstätten sowie im Falle der Unwirtschaftlichkeit Ersatzneubauten.

Grundlage ist eine eigene Verwaltungsvereinbarung für den „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“. Der Verteilung der Bundesfinanzhilfen auf die einzelnen Länder liegt ein Verteilerschlüssel zugrunde. Danach entfallen auf Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2022 voraussichtlich rd. 2,129 Mio. EUR Bundesfinanzhilfen, die durch einen angemessenen Anteil des Landes ergänzt werden. Seitens der Antragsteller, war bisher ein Eigenanteil von 10 % zu leisten. Es wird davon ausgegangen, dass der Eigenanteil der Kommunen beibehalten wird.

Die für die Durchführung des Förderprogramms Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten maßgebende Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung 2022 ist noch nicht in Verhandlung.

Das Programm steht daher unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern und der Bereitstellung der Komplementierung des Landes.

Um eine zeitnahe Unterstützung bei wichtigen Investitionen in den Sportstättenbau zu ermöglichen, können bereits jetzt Anträge eingereicht werden. Mögliche Anpassungen nach Vorliegen der Verwaltungsvereinbarung können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Antragsberechtigt sind Grund-, Mittel- und Oberzentren des Landes M-V.

Der Auswahl förderfähiger Projekte werden auf Landesebene folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

Lfd. Nr. Kriterium Punkte
1. Die Durchführung des Vorhabens ist zwingend zur Sicherstellung des Schul- oder Vereinssportbetriebs erforderlich
- drohende bauordnungsrechtliche Sperrung / Schließung der Anlage (15 Punkte),
- unzureichender Bestand an Sportstätten (10 Punkte),
- erforderliche Sanierung (5 Punkte).
5;10;15
2. Kurzfristigkeit des Handlungsbedarfs
- Umsetzung zwingend in den nächsten 3 Jahren (15 Punkte)
5;15
3. Multifunktionale Nutzung / Zielgruppenorientierung
Multifunktionale Nutzung oder Zielgruppenorientierung (5 Pkt.)
Multifunktionale Nutzung und Zielgruppenorientierung (10 Pkt.)
5;10
4. Auslastungsgrad der Anlage
- nachweislich größer 95 % der verfügbaren Trainingszeiten
- nachweislich größer 80 % der verfügbaren Trainingszeiten
- nachweislich größer 60 % der verfügbaren Trainingszeiten
5;10;15
5. Demografische Entwicklung / Vereinsentwicklung 10

Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Projektanträge der Gemeinden für den „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ sind im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung ab sofort einzureichen. Die Antragsfrist ist der

31. März 2022.

Das Antragsformular samt Merkblatt kann nachstehend heruntergeladen werden.

Kontakt

Postanschrift
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 6 - Bau
Alexandrinenstr. 1
19055 Schwerin
Hausanschrift
Abteilung 6 - Bau
Alexandrinenstraße 15
19055 Schwerin
Referatsleiterin
Ansvera Scharenberg
Referat 610 - Stadtentwicklung und Städtebauförderung
Telefon: 0385 588-12610
Roland Hollstein
Referat 610 - Stadtentwicklung und Städtebauförderung
Telefon: 0385 588-12613