Das Einrichtungenqualitätsgesetz

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Versorgung einer Pflegebedürftigen

Versorgung einer Pflegebedürftigen

Das Einrichtungenqualitätsgesetz – EQG M-V – hat den Schutz der Interessen und Bedürfnisse von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen zum Ziel. Daher gilt das Gesetz für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufnehmen, ihnen Wohnraum überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten. Dazu zählen auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen und stationäre Hospize. Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung für die Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen, betreute Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie auf Trainingswohngruppen für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfachen Behinderungen finden jedoch nur bestimmte Regelungen Anwendung.

Informationen im Überblick

Was regelt das Einrichtungenqualitätsgesetz

Das EQG M-V legt unter anderem fest, welche Voraussetzungen für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung oder Räumlichkeit vorliegen müssen und dass diese regelmäßig – angekündigt oder unangekündigt – geprüft werden. Für die Einhaltung des Gesetzes sind die Heimaufsichten der Landkreise und kreisfreien Städte als Ordnungsbehörde zuständig. Zu den Aufgaben der Heimaufsichten gehören die jährlichen Prüfungen der Pflegeeinrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Was ist neu?

Das EQG M-V und die EPersVO M-V wurden zum 1. Juli 2023 angepasst. Bisher legte das Gesetz eine starre Fachkraftquote von 50 Prozent fest. Hierbei konnten keine einrichtungsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Nunmehr gilt ein einrichtungsindividueller Personalmix entsprechend der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern. Grundlage hierfür bildet die durch Prof. Dr. Heinz Rothgang, Universität Bremen, wissenschaftlich ermittelte und bundesweit einheitliche Personalbemessung nach § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Dies stellt jedoch nur einen ersten Schritt zur Weiterentwicklung und Modernisierung des EQG M-V dar. In einem zweiten Schritt wird das Gesetz unter Einbeziehung der in der Pflege beteiligten Akteure zu einem modernen Wohn- und Teilhabegesetz weiterentwickelt werden.

Verordnungen auf Grundlage des Einrichtungenqualitätsgesetzes

  • Einrichtungenmindestbauverordnung (EMindBauVO M-V): Enthält insbesondere Regelungen zu den baulichen Anforderungen von Pflegeeinrichtungen, beispielsweise zu Wohn- und Gemeinschaftsräumen, sanitäre Anlagen, technische Einrichtungen und Verkehrsflächen.
  • Einrichtungenpersonalverordnung (EPersVO M-V): Legt die Anforderungen an das Personal in den Pflegeeinrichtungen und Räumlichkeiten fest, wie Eignung der Leitung, der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Fachkräfte fest.
  • Einrichtungenmitwirkungsverordnung (EMitwVO M-V): Festgelegt wird das Verfahren zur Bildung von Interessenvertretungen, die die Beteiligung und Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Gestaltung des Lebens in der Pflegeeinrichtung oder der Räumlichkeit ermöglichen.

Kontakt

Referatsleiterin 330 - Belange pflegebedürftiger Menschen, Heimrecht, Rechtsangelegenheiten der Abteilung
Kerstin Mieth
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Abteilung Soziales
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon: +49-385 588 19330
Telefax: +49-385 588 9705

Publikationen und Dokumente

Gesetze

Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG)

Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz – EQG M-V) vom 17. Mai 2010; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GVOBl. M-V S. 651)

Verordnungen

Einrichtungenmindestbauverordnung (EMinBauVO M-V)

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten (Einrichtungenmindestbauverordnung – EMindBauVO M-V) vom 10. November 2010; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 807)

Einrichtungenpersonalverordnung (EPersVO M-V)

Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten (Einrichtungenpersonalverordnung – EPersVO M-V) vom 10. November 2010; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GVOBl. M-V S. 651)

Einrichtungenmitwirkungsverordnung (EMitwVO M-V)

Verordnung über die Mitwirkung von Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Einrichtungen und Räumlichkeiten bei der Gestaltung der ihnen angebotenen Leistungen (Einrichtungenmitwirkungsverordnung – EMitwVO M-V) vom 10. November 2010; zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 807)