Was ist eine geplante und strukturierte Praxisanleitung?
Die geplante und strukturierte Praxisanleitung muss eine konkrete Anleitungssituation mit einem pflegebedürftigen Menschen enthalten. Die Themen für Anleitungssituationen ergeben sich aus dem Profil des Praxiseinsatzortes und berücksichtigen die Stufe des Kompetenzerwerbs des Auszubildenden. Im Regelfall erfolgt eine Einzelanleitung. Abhängig vom jeweiligen Thema bzw. der Fallsituation kann die Praxisanleitung auch als Gruppenanleitung geplant werden. Gruppenanleitungen sind nur im Rahmen von Kleinstgruppen (maximal zwei bis vier Auszubildende) durchzuführen. Die Praxisanleitung hat stets am Praxiseinsatzort stattzufinden.
Wie wird die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden in Mecklenburg-Vorpommern geregelt?
Die Herausgabe einer Weiterbildungsverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern derzeit nicht beabsichtigt. In einem Empfehlungspapier des zuständigen Ministeriums für Gesundheit M-V „Empfehlung für die berufspädagogische Zusatzqualifikationen von Praxisanleitern in der Pflege“ sind nähere Informationen auf der Homepage zum Download bereitgestellt.
Werden die erforderlichen 10 Prozent Praxisanleiter-Stunden an den tatsächlich geplanten Stunden des Einsatzes berechnet?
Ja. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PflAPrV erfolgt die Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Diese 10 Prozent orientieren sich an den tatsächlich geplanten Stunden. Wenn der Ausbildungsplan im Orientierungseinsatz 500 Stunden vorsieht, so sind 50 Praxisanleiter-Stunden einzuplanen und durchzuführen.
Was geschieht, wenn die gesetzlich vorgegebene 10 Prozent Praxisanleitungszeit während der praktischen Einsätze nicht sichergestellt wurde?
Der Träger der praktischen Ausbildung (TpA) muss die Praxisanleitung während der Ausbildung sicherstellen. Dazu hat er sich im Kooperationsvertrag mit der jeweiligen Schule verpflichtet. Bei Nichterfüllung der gesetzlich vorgegebenen 10 Prozent Praxisanleitungszeit – beispielsweise durch Krankheitsausfall – müssen die Stunden im Rahmen der regulären Ausbildungszeit nachgeholt werden. Die jeweilige Einrichtung hat für einen Ersatz zu sorgen. Dies kann beispielsweise durch eine andere Praxisanleitung der Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Einrichtungen, die in solchen Fällen eine Praxisanleitung in die Einrichtung entsenden, erfolgen. Sollte die Praxisanleitung nicht sichergestellt werden können, sind die TpA verpflichtet, dies umgehend der Schule mitzuteilen, damit gemeinsam Lösungen zum Umgang mit der Situation gefunden werden können.
Bei welcher Behörde in Mecklenburg-Vorpommern müssen die Praxisanleiter gemeldet werden?
Gemäß § 4 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sind die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden und die jährliche Pflichtfortbildung im Umfang von 24 Stunden gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Nachweise werden verpflichtend durch die jeweilige Schule auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgehändigt. Als zuständige Behörde wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales bestimmt. Das konkrete Umsetzungsverfahren ist in einem Arbeitspapier des zuständigen Ministeriums für Gesundheit M-V „Anforderungen und Aufgaben der Träger der praktischen Ausbildung" auf der Homepage zum Download bereit gestellt.
Welche Instanz prüft in Mecklenburg-Vorpommern, ob die 24-Stunden-Pflichtfortbildung für Praxisanleiter absolviert wurde?
Der Nachweis der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sowie der kontinuierlichen insbesondere berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden der Praxisanleiter des Trägers der praktischen Ausbildung erfolgt jährlich zu einem von der kooperierenden Schule festgelegten Termin gegenüber der Schule. Die Schule ist verpflichtet die Nachweise auf Verlangen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vorzulegen.
Kann man als medizinische/r Fachangestellte/er eine Weiterbildung zum Praxisanleiter machen?
Grundsätzlich ist es möglich, da die Zugangsvoraussetzungen für die Fortbildung gemäß Empfehlung für die berufspädagogische Zusatzqualifikation erfüllt sind. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass medizinische Fachangestellte für die Ausbildung der Pflegefachfrau/ Pflegefachmann nur während der psychiatrischen und pädiatrischen Einsätze sowie der weiteren Einsätze nach § 7 Abs. 2 PflBG im Ausbildungsplan als Praxisanleitung eingesetzt werden können und das auch nur, wenn sie in diesen Einsatzbereichen tätig sind. Bei den anderen Praxiseinsätzen ist nach § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vorgesehen, dass die Praxisanleitung durch eine Person erfolgt, die über eine Erlaubnis als Pflegefachfrau/ Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/In oder Altenpfleger/In verfügt.
Kann die pädagogische Fachweiterbildung am Institut für Gesundheitsmanagement im Umfang von 800 Unterrichtsstunden mit dem Zertifikatsabschluss „Berufspädagoge für Gesundheitsfachberufe“ als Qualifizierung zum Praxisanleiter gleichgesetzt werden? Kann diese Qualifikation genutzt werden, um als Praxisanleiter im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachfrau/ Pflegefachmann tätig zu werden?
Die Befähigung zur Praxisanleitung ist laut Bundesgesetzgeber durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachzuweisen. Das Land hat zwar eine Empfehlung zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Zusatzqualifikation veröffentlicht, jedoch keine abschließende Regelung hierzu getroffen. Die benannte Fachweiterbildung am Institut für Gesundheitsmanagement im Umfang von 800 Unterrichtsstunden kann nach hiesiger Auffassung als berufspädagogische Zusatzqualifikation im Sinne des Pflegeberufegesetzes anerkannt werden, auch wenn die Inhalte nicht vollumfänglich deckungsgleich mit den hiesigen Empfehlungen sind. Insbesondere die jährliche Fortbildungspflicht kann dafür genutzt werden, noch nicht oder nicht ausreichend erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Praxisanleitung zu erlangen.
Haben Praxisanleiter eine Bestandssicherung, wenn bereits eine Weiterbildung bis Dezember 2019 von beispielsweise 160 Stunden vorgelegen hat und als Praxisanleiter gearbeitet wurde (wie z.B. im Bundesland Rheinland-Pfalz)? Oder ist eine Nachqualifikation von 80 Stunden wie z.B. im Bundesland Bayern erforderlich?
Für Personen, die am 31.12.2019 nachweislich gegenüber der kooperierenden Schule über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen in der Alten- oder Gesundheits- und (Kinder)Krankenpflege verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn eine berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden absolviert wurde. Bei einem geringeren Umfang wäre im Einzelfall durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu entscheiden, ob eine Nachqualifizierung erforderlich oder aufgrund anderer absolvierter Fortbildungen entbehrlich ist.
Welchen Zeitraum umfasst die jährliche Fortbildungspflicht für die Praxisanleitung?
Die jährliche Fortbildungspflicht im Umfang von 24 Stunden muss innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen und im nachfolgenden Kalenderjahr nachgewiesen werden.
Handelt es sich bei den 24-Stunden um Zeitstunden oder um Unterrichtseinheiten (45 min.)?
Eine gesetzliche Norm gibt es dazu nicht. Bei der jährlichen Pflichtfortbildung von 24 Stunden handelt es sich um Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten definiert.
Wann muss ein Praxisanleiter nach seiner berufspädagogischen Weiterbildung die jährliche Pflichtfortbildung von 24 Stunden absolvieren?
Die Fortbildungspflicht in einem jährlichen Umfang von 24 Stunden besteht erstmalig im Jahr nach dem Jahr, in dem die berufspädagogische Zusatzqualifikation erlangt worden ist.
Wie lange kann eine „verpasste“ Fortbildungspflicht nachgeholt werden, bevor das Zertifikat verfällt?
Wenn eine praxisanleitende Person aufgrund von Krankheit an einer für sich ausgewählten Fortbildung nicht teilnehmen kann, besteht die Möglichkeit, im Laufe des Jahres eine andere Fortbildung aufzusuchen. Sollte es dennoch nicht gelingen, die 24 Stunden pro Jahr zu erfüllen, wird im Einzelfall entschieden, in welchem Rahmen diese Pflicht nachzuholen ist. Bei nicht erbrachten Fortbildungspflichten kann die zuständige Landesbehörde nach § 7 Absatz 5 Satz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) ggf. einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung verwehren. Die Herausgabe eines landesrechtlichen Zertifikats für Praxisanleiter ist in Mecklenburg-Vorpommern derzeit nicht beabsichtigt.
Wie gestaltet es sich mit der 24-Stunden Pflichtfortbildung der Praxisanleiter, wenn diese sich im Beschäftigungsverbot oder im Erziehungsurlaub befinden?
Die Fortbildungspflichten gelten nur für „tätige“ Praxisanleiter. Das bedeutet, dass eine praxisanleitende Person, die sich in Elternzeit befindet, selbstverständlich von der Fortbildungspflicht entbunden ist.
Müssen befähigte Pflegedienstleitungen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zusätzlich eine Praxisanleiter-Qualifikation erworben haben, ebenfalls eine 24-Stunden Pflichtfortbildung absolvieren?
Die Pflegedienstleitung, die auch als Praxisanleitung tätig ist, unterliegt ebenfalls der jährlichen Fortbildungspflicht.
Besteht die Möglichkeit, Pflichtfortbildungen auch im Wege einer Online-Fortbildung zu absolvieren?
Der Bundesgesetzgeber hat zur formellen Ausgestaltung der 24-Stunden-Fortbildung (Präsenzfortbildungen oder beispielsweise digital angebotene Veranstaltungen) keine Regelungen getroffen. Inhaltlich wurde lediglich vorgegeben, dass es sich insbesondere um eine berufspädagogische Fortbildung handeln soll. Mit dieser Formulierung ist auch hier ein großer Handlungsspielraum gegeben. Einer Online-Fortbildung steht demnach rechtlich nichts entgegen. Selbstverständlich müssen die zu vermittelnden Themen geeignet sein, um digital gelehrt zu werden.
Ist die 24-Stunden-Pflichtfortbildung für Praxisanleiter auch im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums im Bereich der „Berufspädagogik für Pflege und Gesundheitsberufe“ erforderlich?
Gemäß § 4 Absatz 3 Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist für die Befähigung zur Praxisanleiter*in grundsätzlich eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zulässigen Behörde nachzuweisen. Daneben hat der Bundesgesetzgeber zur formellen Ausgestaltung der 24-Stunden-Fortbildung keine Regelungen getroffen. Inhaltlich wurde lediglich vorgegeben, dass es sich insbesondere um eine berufspädagogische Fortbildung handeln soll. Mit dieser Formulierung ist ein großer Handlungsspielraum gegeben, sodass Module aus dem Studium der Berufspädagogik für Pflege und Gesundheitsberufe als Fortbildung angerechnet werden können. Voraussetzung ist, dass die zu vermittelnden Themen in diesem Studiengang den oben genannten Kriterien entsprechen und das Modul bzw. die Module in dem jeweiligen Jahr der Anrechnung der 24-Stunden Fortbildung abgeschlossen wurden. Darüber hinaus ist der Nachweis der jeweils abgeschlossenen Module jährlich der kooperierenden Pflegeschule nachzuweisen.