Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Teilhabechancengesetz

Mit dem zum 1. Januar 2019 eingeführten Teilhabechancengesetz wurden zwei neue Fördermöglichkeiten für Langzeitleistungsbeziehende und Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt eröffnet. Ziel ist die Heranführung dieser Personen an den regulären Arbeitsmarkt und die dauerhafte Eingliederung in Erwerbstätigkeit.

Die neuen Förderungen gemäß § 16 e SGB II und § 16 i SGB II betreffen unterschiedliche Zielgruppen. Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16 i SGB II) können Menschen profitieren, die über 25 Jahre alt sind, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Für Erziehende und Personen mit einer Schwerbehinderung genügt ein Leistungsbezugszeitraum von fünf Jahren. Vom § 16 e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) können Personen profitieren, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, können gemäß § 16 i SGB II mit einem Zuschuss für das Gehalt des neuen Mitarbeiters gefördert werden. In den ersten beiden Jahren sind das 100 Prozent der Lohnkosten auf der Grundlage des Mindestlohns. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern wird das tarifliche Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten gemäß § 16 e SGB II einen Zuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr des für mindestens zwei Jahre bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

Die neuen Förderungen gemäß § 16 e und i SGB II werden durch ein Coaching begleitet. Bei einer Förderung nach § 16 e SGB II müssen die Beschäftigten innerhalb der ersten sechs Monate in angemessenem Umgang hierfür freigestellt werden, bei einer Förderung nach § 16 i SGB II gilt dies für die ersten 12 Monate (Förderung von Langzeitarbeitslosen - Bundesagentur für Arbeit).

Eine Antragstellung für die Fördermöglichkeiten im Rahmen des Teilhabechancengesetzes ist bei den zuständigen Jobcentern möglich.

Bürgerarbeit

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat mit den beiden Programmen zur Bürgerarbeit - „Programm zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen“ und „Programm zur Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen“ - einen landesweiten Beitrag zur Verringerung von Langzeitarbeitslosigkeit geleistet.

Zum 1. Juli 2018 ist das zweite Bürgerarbeitsprogramm, das „Programm zur Förderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen“ gestartet. Die Besetzungsphase dieses Programms endete am 31.12.2019. Insgesamt haben etwa 400 Personen an beiden Programmen partizipiert.