Neue Richtlinie für Gründerstipendien

Gründungen, die auf neuartige Produkten oder auch Dienstleistungen basieren, sind oft mit mehr Risiko behaftet als herkömmliche Geschäftsfelder. Dazu hat das Wirtschaftsministerium eine neue Richtlinie zur Förderung innovativer Unternehmensgründungen durch Beihilfe zum Lebensunterhalt - das so genannte Gründungstipendium – aufgelegt. Die Förderung unterstützt Existenzgründerinnen und Existenzgründer von innovativen Gründungsvorhaben in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Kreativwirtschaft. Dabei geht es konkret um einen Zuschuss zum Lebensunterhalt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Richtlinie ist am 11. Juli 2022 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie läuft bis zum 31. Dezember 2023.

Neu: Elternzeit wird berücksichtigt

Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form einer personengebundenen Beihilfe als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Monat zuzüglich eines monatlichen Zuschusses je unterhaltpflichtigem Kind gewährt. Erstmalig berücksichtigt das Förderinstrument die Möglichkeit der Wahrnehmung von Elternzeit. Für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit wird die Zahlung des monatlichen Gründungsstipendiums ausgesetzt. Im Anschluss an die Elternzeit kann mit dem Ziel der Ausschöpfung des Bewilligungszeitraums von 18 Monaten eine verlängerte Restlaufzeit gewährt werden. Die Mittel für die Gründerstipendien werden aus dem Europäischen Sozialfonds Plus-Programm (ESF+) für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027 zur Verfügung gestellt. Das Programmvolumen umfasst zwei Millionen Euro.

Zugangsvoraussetzungen verbessert

Des Weiteren gibt es künftig die Möglichkeit der Gewährung eines Gründungstipendiums für gründungswillige Studierende, die während der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters gründen. Gefördert werden können Gründungsvorhaben mit einem hohem Innovationsgehalt. Das Gründungsstipendium wird ab dem Zeitpunkt der Gründung und für die Monate gezahlt, in denen der Gründende dem Gründungsvorhaben vollumfänglich zur Verfügung steht. Im Falle der Nichtwiederaufnahme des Studiums nach der erfolgten Gründung, kann das Gründungsstipendium für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten gewährt werden. Die Teilnahme der Gründungswilligen an Veranstaltungen zum Thema Gründungen sowie zur Gründungslehre an der jeweiligen Hochschule während des Urlaubssemesters bleibt unbenommen.

Informationen zur Antragstellung

Voraussetzung für die Teilnahme ist eine Projektidee. Eine Fachjury, bestehend aus Vertretern des fachlich zuständigen Ministeriums, der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (Bewilligungsbehörde) und der Technologie- Beratungs-Institut GmbH, erteilt ein Votum hinsichtlich der Zuwendungswürdigkeit der eingereichten Projektidee.

Danach kann ein formgebundener Antrag bei der GSA, Schulstraße 1-3, 19055 Schwerin unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die Antragsformulare unter www.gsa-schwerin.de zur Verfügung.

Die Antragstellung kann im Kontext einer Unternehmensgründung oder innerhalb von 12 Monaten nach der Unternehmensgründung erfolgen. Die Maßnahme richtet sich an natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz und den zukünftigen Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Bei der Existenzgründung muss es sich um eine wirtschaftlich tragfähige Vollerwerbsgründung handeln. Die Hauptgeschäftsgrundlage müssen neuartige Produkte oder Dienstleistungen sein, wobei der Innovationscharakter durch die fachliche Stellungnahme einer Hochschule bzw. einer geeigneten Einrichtung zu bestätigen ist.