Fragen und Antworten zur Corona-Prämie

Fragen und Antworten zur Corona-Prämie

1. Corona-Prämie für Pflegende – Was ist damit gemeint?

Beschäftigte in der Altenpflege sollen im Jahr 2020 eine einmalige Sonderzahlung des Bundes (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro erhalten. Mit der Prämie sollen die Pflegenden Wertschätzung angesichts der besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie erfahren. Die Pflegeeinrichtungen und die Länder können die Prämie zusätzlich auf bis zu 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei aufstocken.

2. Wer hat Anspruch auf die Corona-Prämie?

Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ regelt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in der Altenpflege Anspruch auf die Corona-Prämie haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer oder für eine Pflegeeinrichtung gearbeitet haben. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeiter sowie Mitarbeitende in Servicegesellschaften haben Anspruch auf die Prämie.

3. Welche Voraussetzungen müssen für die Prämie erfüllt sein?

Um die Corona-Prämie erhalten zu können, müssen Beschäftigte in der Altenpflege im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer oder für eine Pflegeeinrichtung in der direkten Pflege tätig gewesen sein.

4. Wer zahlt die Prämie aus?

Der Arbeitgeber zahlt die Prämie an seine Beschäftigten aus. Die Bonuszahlung wird in Pflegeeinrichtungen durch die soziale Pflegeversicherung und im ambulanten Bereich anteilig durch die gesetzliche Krankenversicherung mittels Vorauszahlung erstattet.

5. Wie hoch ist die Prämie?

Die Höhe der Prämie wird anhand von zwei Kriterien bemessen:

  1. der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten sowie
  2. dem Anteil, den die oder der Beschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung tätig waren.

Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Versorgung erhalten 1.000 Euro. Dieser Anteil wird um 500 Euro durch Landesmittel aufgestockt. Diese Beschäftigten stehen zu einem überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit im direkten Kontakt mit Pflegebedürftigen. Hierzu zählen zum Beispiel Pflegefachpersonen, Pflegehelfer/-innen, Betreuungskräfte, Alltagsbegleiter/-innen.

667 Euro erhalten Vollzeitbeschäftigte, die mindestens 25% ihrer Arbeitszeit tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind. Dieser Anteil wird um 333 Euro durch Landesmittel ergänzt. Dazu zählen zum Beispiel Beschäftigte in der Verwaltung, der Küche, am Empfang, in der Haustechnik, Gebäudereinigung, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei, Logistik oder im Sicherheitsdienst.

Für alle übrigen Vollzeitbeschäftigten ist eine Prämie von 334 Euro vorgesehen, die um 166 Euro durch Landesmittel erhöht wird.

Auch die Auszubildenden zur Pflegefachperson in den Pflegeeinrichtungen, (Pflegefachfrau/-mann, Altenpfleger-/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger-/innen, Gesundheits- und Krankenpfleger-/innen) sollen eine Prämie in Höhe von 600 Euro erhalten. Diesen Anteil ergänzt das Land um 300 Euro.

Freiwilligendienstleistende (FSJler) im Bundesfreiwilligendienst und im freiwilligen sozialen Jahr, die in Pflegeeinrichtungen tätig sind, sollen eine Prämie in Höhe von 100 € erhalten. Das Land erhöht den Anteil um 50 Euro.

6. Erhalten auch Teilzeitbeschäftigte die Prämie?

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Prämie anteilig berechnet. Dabei wird die durchschnittliche Arbeitszeit, die im Bemessungszeitraum tatsächlich wöchentlich geleistet wurde, ins Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gesetzt. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden wird die Prämie ungekürzt ausgezahlt.

7. Muss ich einen Antrag stellen, um die Prämie zu erhalten?

Nein, sofern Sie Anspruch auf die Prämie haben, zahlt der Arbeitgeber die Corona-Prämie aus. Die Auszahlungen erfolgen, nachdem Ihr Arbeitgeber die Vorauszahlung durch die Pflegekasse erhalten hat. Beschäftigte erhalten die Auszahlung entweder gesondert oder mit Ihrem regelmäßigen Arbeitslohn.

8. Wann wird die Prämie ausgezahlt?

Damit Pflegeeinrichtungen ihren Beschäftigten die Prämie auszahlen können, stellen die Pflegekassen sicher, dass alle Arbeitgeber den Betrag, den sie für die Auszahlung benötigen und gemeldet haben als Vorauszahlung erhalten. Bis spätestens zum 15. Juli 2020 erhalten die Pflegeeinrichtungen die Vorauszahlungen für Beschäftigte, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen bzw. erfüllt haben.

9. Was muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tun, damit die Pflegenden die Corona-Prämie erhalten?

Damit die Beschäftigten die Corona-Prämie erhalten können, müssen die Pflegeunternehmen die Höhe der zu zahlenden Prämien ermitteln und die Gesamthöhe aller Prämien an Pflegekasse melden. Laut Gesetz gibt es hierzu zwei Zeitpunkte:

  1. In der ersten Jahreshälfte sollen Pflegeeinrichtungen für alle Beschäftigten, die bis zum 1. Juni für mindestens drei Monate in der Pflegeeinrichtung beschäftigt sind oder waren die Prämienhöhe er- und übermitteln.
  2. In der zweiten Jahreshälfte werden die Prämienhöhen für diejenigen Beschäftigten, die bis zum 31. Oktober 2020 die genannten Voraussetzungen erfüllen, übermittelt. Das sind z.B. Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis erst im April angetreten haben.

Nach der Vorauszahlung durch die Pflegekasse, sind die Prämien unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung an die Beschäftigten auszuzahlen, spätestens jedoch mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltzahlung. Spätestens bis zum 15. Februar 2021 müssen Pflegeeinrichtungen die tatsächliche Prämien-Auszahlung an die Pflegekassen zurückmelden. So können zu geringe oder zu hohe gezahlte Beträge korrigiert werden.

10. Wird in Mecklenburg-Vorpommern die Corona-Prämie auf bis zu 1.500 Euro aufgestockt?

Die Ministerpräsidentin hat angekündigt, dass die Landesregierung als Wertschätzung für die besonderen Leistungen der Pflegenden während der Corona-Pandemie aufstockt. Zur Höhe sind bereits unter 5. Antworten zu finden.

11. Besteht auch ein Anspruch auf die Prämie, wenn die oder der Beschäftigte im Bemessungszeitraum krank war oder sich im Urlaub befand?

Sofern die Tätigkeit nicht länger als 14 Tage unterbrochen war, besteht ein Anspruch auf die Prämie, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Von einer Überschreitung der 14 Tage ausgenommen sind hierbei:

  • ein Ausfall durch eine COVID-19 Erkrankung,
  • ein Ausfall wegen diesbezüglicher Quarantänemaßnahmen,
  • ein Ausfall wegen eines Arbeitsunfalls,
  • und ein Ausfall auf Grund von Erholungsurlaub.

12. Besteht trotz Kurzarbeit ein Anspruch auf die Prämie?

Bei Kurzarbeit wird die Prämie anhand der im Bemessungszeitraum (1. März bis einschließlich 31. Oktober 2020) tatsächlich in der Pflegeeinrichtung geleisteten Stunden ermittelt, die im Durchschnitt pro Woche durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten geleistet wurden.