Fragen und Antworten zur Energiewende

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen samt Antworten und weiterführenden Links rund um die Energiewende.

Einige Fragestellungen waren Gegenstand von Fachvorträgen. Hier geht es zu den Videomitschnitten.

Die Energiewende

Welche Ziele verfolgt die Energiewende?

Ganz allgemein bezeichnet die Energiewende den Wechsel von nicht nachhaltigen sogenannten fossilen Energieträgern wie Öl oder Kohle sowie von der Kernenergie zu einer nachhaltigen Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien. Dabei geht es um Strom, Wärme und Mobilität. Bereits seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts sind vor dem Hintergrund von Umweltschäden zahlreiche Staaten damit beschäftigt, die Energieerzeugung entsprechend umzustellen. Auf EU-Ebene wurden zuletzt im Juni 2010 mit dem Programm „Europa 2020“ Ziele für die Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien verabschiedet.

Was Deutschland angeht, hat der Bundestag nach dem katastrophalen Unfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima im März 2011 am 30. Juni 2011 mit großer Mehrheit (513 zu 79 Stimmen)1 die beschleunigte Energiewende für den Stromsektor beschlossen. Bis 2022 sollen alle Atomkraftwerke abgeschaltet werden. Der Ausstieg aus der Kernkraft stellt für Deutschland einen grundlegenden Wandel der Stromerzeugung dar. Im Detail soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis 2020 mindestens 35 Prozent betragen und der Ausstoß von Treibhausgasen wie CO₂ um 40 Prozent reduziert werden.

Es ist erklärtes Ziel, den benötigten Strom bis 2050 zu mindestens 80 Prozent durch die Erneuerbaren Energien zu liefern und den Ausstoß von Treibhausgasen um 80 bis 95 Prozent zu verringern, um so das Klima zu schützen.

2017 trugen die Erneuerbaren Energien in Deutschland 33 Prozent zur Bruttostromerzeugung bei2.


Wird die Energiewende durch ein hohes Ausbautempo zu teuer?

Nein. Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien hat in seiner aktuellen Fassung durch das Instrument der Ausschreibung der zu installierenden Leistung von Energieanlagen zu erheblichen Preissenkungen geführt. So haben sich die Zuschlagswerte im Bereich Windenergie an Land in den einzelnen Ausschreibungsrunden seit dem 01.05.2017 bis zum 01.02.2018 von 5,71 Cent je Kilowattstunde auf durchschnittlich 4,73 Cent je Kilowattstunde reduziert. Außerdem belaufen sich die externen Kosten beispielsweise bei Windenergieanlagen auf ca. 0,3 Cent/kWh und sind damit deutlich geringer als bei Strom aus fossilen Kraftwerken1.

Die zur Zeit intensiv betriebenen Netzausbau- und Instandhaltungsmaßnahmen wären größtenteils auch ohne den verstärkten Ausbau Erneuerbarer Energien nötig, da viele Maßnahmen schon vor Jahrzehnten hätten veranlasst werden müssen.

Des Weiteren müssen in den kommenden Jahrzehnten rund 40 Prozent der Kraftwerke ersetzt oder saniert werden. Diese Kosten würden auch ohne Netzausbau anfallen2.

Durch neue und moderne Stromleitungen wird der Stromverlust verringert. Der Übertragungsverlust der eingespeisten Leistung pro 100 km Leitung liegt bei modernen Leitungen unter einem Prozent. Auf älteren Stromtrassen müssen die Netzbetreiber heute mit einem deutlich höheren Übertragungsverlust umgehen.

Ungeachtet des Schadstoffausstoßes bei der Nutzung fossiler Brennstoffe sind diese endlich. Es werden in absehbarer Zeit weder Öl noch Kohle zu heutigen Preisen zu fördern sein. Dagegen wird die Nutzung Erneuerbarer Energien langfristig gesehen stetig günstiger. So sind Wind und Sonne kostenlos und unbegrenzt verfügbar und auch der technische Fortschritt wird zu weiteren Kostensenkungen führen.


Was sind externe Kosten?

Externe Kosten beschreiben ökologische Folgekosten oder soziale Kosten, die nicht vom Verursacher sondern von der Gesellschaft oder Dritten getragen werden. Hierzu zählt z.B. eine verminderte Umweltqualität bis hin zum weltweiten Klimawandel.

In der Energiewirtschaft werden externe Kosten monetarisiert, das bedeutet in Geldwerte umgerechnet. Dabei werden vor- und nachgelagerte Prozesse wie Bau und Abriss, Endlagerung, Rohstoffe etc. berücksichtigt.

Bei Kernkraftwerken werden auch Unfallrisiken in die Berechnung externer Kosten mit einbezogen.

Künftig sollten Verursacher solcher Effekte die entstehenden Kosten tragen (Internalisierung externer Kosten). Mit der Übernahme der Kosten soll ein Verantwortungsbewusstsein für die Folgen von Entscheidungen entstehen. Ungewollte ökologische und soziale Effekte könnten so minimiert werden.

Zurzeit ist Öl so günstig wie lange nicht. Angeblich sollen die Preise doch steigen und die Erneuerbaren Energien günstiger sein. Wie erklärt sich das?

Die momentane Situation in Deutschland spiegelt in verwirrender Weise eine andere Sachlage wieder. Der Preis für Öl ist zurzeit auf einem Rekordtief. Dies lässt sich einerseits durch das schwache Wirtschaftswachstum erklären, durch welches die Nachfrage nach Öl generell gedämpft ist. Parallel ist das Angebot an Öl durch einen verschärften Wettbewerb deutlich gestiegen. Die USA fördern durch die Fracking Technologie in großen Mengen Öl. Die OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) hat auf ihrer 166. Versammlung am 27. November 2014 beschlossen, die bestehende Förderquote trotz des Preisverfalls von bei 30.0 mb/d (Millionen Barrel pro Tag) beizubehalten1.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Ölpreis durch diesen verschärften Wettbewerb noch eine geraume Zeit auf niedrigem Niveau halten wird.

Wenn die Fördermengen reduziert werden, oder die Nachfrage nach Öl wieder steigt, wird auch der Ölpreis wieder steigen. Demnach sind die Erneuerbaren Energien trotz des jetzigen Rekordtiefs des Ölpreises langfristig gesehen günstiger.


Wieso sind die CO₂ Emissionen angestiegen, obwohl der Ausbau der Erneuerbaren Energien stetig voranschreitet?

Die Erneuerbaren Energien gleichen den Rückgang der Stromproduktion der Atomkraftwerke vollständig aus. Der Grund für die steigenden Treibhausgasemissionen liegt im vermehrten Einsatz von Kohle zu Lasten von Gas bei der Stromerzeugung1.

Die Emissionen von Gaskraftwerken sind bedeutend geringer als die von Kohlekraftwerken. Gaskraftwerke sind jedoch gegenwärtig unwirtschaftlich, da Kohlekraftwerke durch den derzeitigen Verfall des Preises für CO₂-Zertifikate und durch den Einbruch der internationalen Rohstoffpreise zurzeit günstigeren Strom produzieren. Ferner sind zahlreiche ältere Kohlekraftwerke bereits in den Bilanzen der Konzerne abgeschrieben, während neue Gaskraftwerke hohe Zinslasten schultern müssen. Aus diesen Gründen können sich die Kohlekraftwerke noch am Markt halten.

Um die gewünschten Klimaziele zu erreichen ist eine Senkung des Kohleanteils im deutschen Stromsystem notwendig. Dazu wird von der Bundesregierung nach Lösungen gesucht. Eine Möglichkeit wäre eine Überarbeitung des europäischen Emissionshandelssystems2. Daneben könnte die gesetzliche Vorgabe von Mindesteffizienzstandards ältere Kohlekraftwerke aus dem Markt verdrängen.


Welche Speichertechnologien gibt es bereits?

Bei Speichertechnologien wird zwischen Kurzzeit- und Langzeitspeichern differenziert. Kurzzeitspeicher sollen Schwankungen im Stromnetz auffangen und so einem Ausfall vorbeugen (sog. Regelenergie). Für diesen Zweck haben sich inzwischen vor allem Batterie-Speicherkraftwerke bewährt. Ein solches wird erfolgreich in Schwerin betrieben und zeigt die Potenziale dieser Technologie1.

Langzeitspeicher erlauben es, Energie über Tage oder Wochen zu speichern und so Phasen mit ungünstigem Wetter zu überbrücken.

Pumpspeicherkraftwerke sind als Verschiebespeicher technisch ausgereift und können die Energie für mehrere Stunden speichern. Hierbei wird Wasser mittels zeitweise überschüssigem Strom in ein höher gelegenes Becken gepumpt und dort gespeichert. Beim späteren Abfließen in ein tiefer gelegenes Becken wird mit Generatoren wieder Strom erzeugt.

Druckluftspeicher nutzen überschüssigen Strom, um Luft in unterirdische Hohlräume zu pressen. Bei Strombedarf fließt die Druckluft wieder ab und erzeugt dadurch mittels einer Turbine Strom.

Im Power-to-Gas Verfahren werden Wassermoleküle mittels Strom in Wasserstoff und Methan zerlegt. Beide Gase können in das vorhandene Gasnetz eingespeist werden. Dort stehen sie als Heiz- oder Treibstoff zur Verfügung oder können bei Bedarf erneut zur Stromerzeugung genutzt werden – allerdings ist der Wirkungsgrad für die Rückverstromung nicht sehr hoch.

Ferner werden auch Techniken der E-Mobilität- also strombetriebene Fahrzeuge- unter diesem Aspekt diskutiert, weil man auch hier die aus Erneuerbaren erzeugte Energie verbrauchen kann, wenn diese für die Stromversorgung nicht benötigt wird.

Überschüssiger Strom kann auch in Wärmeenergie umgewandelt (Power-to-Heat) und in Fernwärmespeichern zwischengespeichert werden. Sie steht dann in Fernwärmenetzen für die Versorgung von Heizungsanlagen und Warmwasserbereitung zur Verfügung. Daneben kann der Einsatz von Power-to-Heat negative Regelleistung bereitstellen und damit das Stromnetz entlasten. Negative Regelenergie bezeichnet den Ausgleich von erhöhtem Stromangebot und plötzlich schwacher Nachfrage; dabei wird Strom bei bestehendem Überangebot aus dem Netz genommen.

Bislang sind die meisten dieser Verfahren mit hohen Kosten und einer nach den derzeitigen Marktbedingungen geringen Wirtschaftlichkeit verbunden.

Da spätestens für die Zeit nach dem vollständigen Atomausstieg und der perspektivisch sinkenden Stromerzeugung aus Kohle alle denkbaren Speichermodule für den künftigen Strommix benötigt werden, bedarf es schon jetzt der Forschung und Entwicklung im Rahmen von Versuchs- und Pilotprojekten, damit die Serienreife vorhanden ist, wenn sie benötigt wird.


Aus welchen Bestandteilen setzt sich der Strompreis zusammen?

Der Strompreis, den Privatkunden als Endpreis an ihren Stromlieferanten zahlen, setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die man in drei Gruppen unterteilen kann:

  • Preisbestandteile, die sich aus der Strombeschaffung sowie dem Vertrieb einschließlich der Marge des Lieferanten zusammensetzen (also der Anteil, der im Wettbewerb steht),
  • die regulierten Netzentgelte, die für die Belieferung eines bestimmten Kunden an den Netzbetreiber zu entrichten sind, sowie
  • die sogenannten staatlich veranlassten Preisbestandteile (bspw. Steuern, und Umlagen nach EEG, KWK-Gesetz, EnWG).

Einige Bestandteile des Endpreises sind für den Lieferanten nicht beeinflussbar, da sie durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben festgelegt sind. Dies gilt für staatlich veranlasste Preisbestandteile (z. B. Steuern) und für Netzentgelte. Die Beschaffungs- und Vertriebskosten der Lieferanten ergeben sich im Wettbewerb und können bei den einzelnen Lieferanten unterschiedlich hoch sein.

Der Strompreis für Haushaltskunden in Deutschland setzte sich nach dem Monitoringbericht 2017 von Bundesnetzagentur (BNetzA) und Bundeskartellamt (BKartA) zum Stichtag 1. April 2017 durchschnittlich aus 21,5% Wettbewerbsanteil (Erzeugung und Vertrieb), 24,5% Netzentgelten (einschließlich Mess- und Abrechnungskosten) sowie 54,0% staatlich veranlassten Preisbestandteilen zusammen.

Die Netzentgelte sind bundesweit nicht einheitlich hoch. Da sie von den Kosten des jeweiligen Netzgebiets und dem jeweiligen Stromabsatz in diesem Gebiet abhängen, können sie sich von Netzgebiet zu Netzgebiet unterscheiden. Im Jahr 2017 lagen sie nach dem Monitoring der BNetzA im bundesweiten Durchschnitt bei 7,31 Cent/kWh.

Windenergie

Bietet Windenergie genügend Sicherheit für die Energieversorgung?

Ja! Deutschland ist nach wie vor eines der versorgungssichersten Länder Europas1.

Moderne Windenergieanlagen stellen eine ganze Reihe sogenannter „Systemdienstleistungen“2 bereit, die zur Stabilität der Netze beitragen. Mit vergleichsweise großen Rotoren und kleinen Generatoren können sie auch bei schwächerem Wind Strom erzeugen. Ihre Verteilung über ganz Deutschland einschließlich der Nord- und Ostsee sorgt zusammen mit dem Übertragungsnetz dafür, dass sich örtliche Wetterlagen nicht auf die Stromversorgung insgesamt auswirken – denn eine bundesweite Flaute ist selten.

Zusätzlich zur Windenergie kann Energie aus Biomasse, Geothermie, Solar- und Wasserkraft gewonnen werden. Offshore-Windenergieanlagen bieten die Möglichkeit, witterungsbedingten Schwankungen an Land entgegen zu wirken, da der Wind auf dem Meer stärker und beständiger weht als an Land. Zusammengenommen wird die Produktion aller Energieträger ausreichend sein. Die Herausforderung liegt vielmehr in der Koordination von Produktion und Nachfrage.

Bislang müssen konventionelle Kraftwerke einspringen, um Verbrauchsspitzen abzudecken, wenn nicht ausreichend Strom aus Erneuerbaren Energien zur Verfügung steht. Die Landesregierung setzt dazu auf hoch effiziente Gaskraftwerke. Allerdings sind diese derzeit aufgrund der Strukturen des Strommarktes nicht so wirtschaftlich zu betreiben wie etwa alte, bereits abgeschriebene Kohlekraftwerke.

Gaskraftwerke können unabhängig von Witterungsbedingungen naturbedingte Schwankungen der Windenergie ausgleichen. Zusätzlich soll Strom dezentral, also verbrauchernah, erzeugt werden. Bei dieser dezentralen Stromerzeugung wird die elektrische Energie dabei nicht in das Hochspannungsnetz, sondern gleich in die Mittel- und Niederspannungsnetze eingespeist. Ein Vorteil davon ist, dass ohne die Transformation auf andere Spannungsebenen Energieverluste vermieden werden.

Zusätzlich werden Speichertechnologien und deren praktikabler Einsatz im System erforscht, um Produktionsspitzen der Windenergieanlagen auffangen zu können und damit kurzfristige Frequenz- und Spannungsschwankungen im Netz zu kompensieren. In Kombination mit Speichern tragen Windenergieanlagen zur Sicherheit der Energieversorgung bei.

Ein anderer Aspekt der Versorgungssicherheit mit Windenergie liegt in deren grundsätzlicher Verfügbarkeit. Eine Energieversorgung auf Basis importierter Rohstoffe ist anfällig für politische Krisen.


Wie viel Strom wird durch eine Windenergieanlage erzeugt?

Ausschlaggebend für die Menge des produzierten Stroms sind Faktoren wie Größe der Anlage, der Standort und der Durchschnittswert der über das Jahr auftretenden Windgeschwindigkeiten (mittlere Windgeschwindigkeit).

Eine moderne Windenergieanlage an Land mit 3 Megawatt (MW) Leistung kann circa 2.000 Haushalte mit Strom versorgen1. Im Vergleich dazu brachten es die 1994 errichteten Anlagen nur auf eine Leistung von 0,15 MW und damit Strom für 80 Haushalte.

Offshore Windenergieanlagen wurden anfangs mit einer Bandbreite von 2 bis 4 MW errichtet. Mittlerweile gewinnen größere Anlagen ab 5 MW für die Hersteller an Bedeutung und es wird an der Entwicklung von Anlagen im Leistungsbereich von bis zu 10 – 15 MW gearbeitet2.


Brauchen wir die zusätzliche Windenergie überhaupt? Sind die Netze nicht schon überlastet mit Wind- und Sonnenstrom?

Für einen Umstieg der Strom- und langfristig der gesamten Energieversorgung auf Erneuerbare Energien sind erheblich mehr Windparks an Land und auf See erforderlich. Heute wie künftig wird die Windenergie die wichtigste Quelle der Erneuerbaren Energien sein.

Dass die Integration des zusätzlichen Stroms in die Netze machbar ist (einen gezielten Netzausbau vorausgesetzt), zeigen die Netzentwicklungspläne der Bundesnetzagentur1.


1 Vgl.: www.netzentwicklungsplan.de/

 

Wie viel Fläche benötigt eine Windenergieanlage für den Betrieb?

Für die Errichtung einer 3 MW Windenergieanlage werden, einschließlich der Zufahrtswege, circa 0,5 ha Fläche benötigt.

Die dafür notwendigen Eingriffe in die Natur werden durch zumeist lokale Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Nach Fertigstellung der Windenergieanlage kann deren Umgebung bei Bedarf wieder forst- und landwirtschaftlich genutzt werden.

Wann hat sich eine Windenergieanlage aus energetischen Gesichtspunkten amortisiert?

Der Zeitraum, den eine Windenergieanlage braucht, um die Energie, die für ihre Produktion benötigt wurde, wieder einzubringen, wird als energetische Amortisationszeit bezeichnet. Hierfür benötigen die Windturbinen auf See vier bis fünf Monate und die Anlagen auf Land drei bis sechs Monate1.

Das bedeutet, dass eine Windenergieanlage während ihrer gesamten Betriebszeit zwischen 40 und 70 Mal mehr Energie produzieren kann als zu ihrer Herstellung, Nutzung und Entsorgung notwendig war.


Was unterscheidet Onshore- und Offshore-Windenergieanlagen?

Funktion und Aufbau der Anlagen sind jeweils vergleichbar. Die Stromproduktion von Offshore-Anlagen ist aufgrund der beständigen und meist recht kräftigen Winde etwa 40 Prozent höher und gleichzeitig verlässlicher als die von Onshore-Anlagen. Sie sind daher ebenso grundlastfähig wie größere, konventionelle Kraftwerke. Bereits der erste deutsche Offshore-Windpark „alpha ventus“ erreichte im Jahr 2011 eine leicht höhere Ausbeute als prognostiziert – ca. 4500 Volllaststunden.

Jedoch sind Offshore-Anlagen in Bau und Wartung teurer, da die Gegebenheiten auf See rauer sind und höhere Anforderungen an das Material stellen, in Mecklenburg-Vorpommern liegt der Anteil der Windenergie an der Ökostromerzeugung sogar bei 62 Prozent (Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Stromerzeugung in Mecklenburg-Vorpommern 2016).

Windenergie an Land ist aufgrund der jahrelangen technischen Entwicklung derzeit die kostengünstigste Quelle Erneuerbarer Energien und macht fast die Hälfte des Stroms aus Erneuerbaren Energien aus.

Um die Energiewende zu gestalten kann weder auf Offshore- noch auf Onshore-Anlagen verzichtet werden.

Ist mit dem Bau von Windparks die großflächige Zerstörung der Natur verbunden?

Nein. Mit dem Bau und dem Betrieb von Windparks wird die Natur im Vergleich zu fossiler Energiegewinnung wenig beeinträchtigt.

Beeinträchtigungen von Flora und Fauna sind zumeist vorübergehend (Bauphase) und kleinräumig. Weder das Klima noch der Wasserhaushalt werden nachteilig beeinflusst. Die Bodeninanspruchnahme und –versiegelung ist gering. Nach dem Rückbau ist das Gebiet ohne weiteres rekultivierbar. Schadstoffe werden nicht freigesetzt.

Ferner werden Windparks nicht in besonders geschützten Gebieten errichtet. Windenergieanlagen sind in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Kernzonen des UNESCO-Welterbes, Kern- und Pflegezonen A des Biosphärenreservats und Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ausgeschlossen. Des Weiteren sollen keine Anlagen in Gebieten von besonderer kultureller oder historischer Wertigkeit  aufgestellt werden.

In MV dürfen Windenergieanlagen grundsätzlich nur in besonderen Windeignungsgebieten aufgestellt werden. Diese werden von den vier Regionalen Planungsverbänden – kommunalen Zweckverbänden – ausgewiesen. In vier Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind diese Gebiete dezidiert aufgeführt. Bei der Ausweisung sind u.a. Belange des Naturschutzes sowie Fragen des Baurechts, der Luftsicherheit, zu Immissionen und auch Abstände zu Siedlungen zu beachten.

Im ersten Schritt werden lediglich geeignete Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen. Dann wird in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für jede einzelne Anlage geprüft, ob die Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Natur unterhalb erlaubter Grenzwerte bleiben.

Bei größeren Vorhaben ab 20 Anlagen muss zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Bei diesem umfänglichen Verfahren werden mögliche Umweltauswirkungen umfassend überprüft.

Inwieweit stellen Windenergieanlagen eine Bedrohung für Vögel und Fledermäuse dar?

Eine mögliche Kollisionsgefahr wird im Genehmigungsverfahren naturschutzrechtlich streng geprüft. Unter anderem wird für jedes Vorhaben untersucht, ob sich bedeutende Rast- und Brutgebiete von Vögeln in der Nähe der zu errichtenden Windenergieanlagen befinden; in den für Vögel bedeutendsten Räumen (z.B. EU-Vogelschutzgebieten) und im Umfeld bekannter Horste ausgewählter Vogelarten werden keine Eignungsgebiete durch die Regionalplanung ausgewiesen. Bei größeren Vorhaben wird zudem eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Um die Risiken für geschützte Vögel zu reduzieren, muss auf die arttypischen Lebensumstände der Tiere Rücksicht genommen werden. Es werden z.B. weiter entfernte Nahrungsflächen geschaffen, um die Vögel von den Windenergieanlagen wegzulenken. Auch eine vergrämende Bepflanzung am Mastfuß kann zum Schutz der Greifvögel beitragen.

Für rastende und ziehende Vögel kann es bei einigen Arten zu Scheuchwirkungen oder Kollisionen mit den Windenergieanlagen kommen. Die Fallzahlen sind dabei vergleichsweise gering. Generell stellen andere Eingriffe in den Lebensraum der Vögel, wie z.B. Gebäude und der Straßenverkehr eine weitaus größere Gefahr dar. Sollte sich nach Errichtung der Anlage wider Erwarten eine Gefahr für den Vogelzug oder ein Brutpaar abzeichnen, wird die Anlage zeitweilig abgeschaltet.

Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse zu senken, werden artspezifische Maßnahmen durchgeführt. Sensoren an den in Betrieb genommenen Windenergieanlagen ermitteln, ob aufgrund der Wetterlage mit einem Fledermausflug zu rechnen ist.

Erst nach dem Bau der ersten Windenergieanlagen ist die Gefährdung von Fledermäusen erkannt und die genaue Erforschung des Flugverhaltens der Fledermäuse eingeleitet worden. Darauf aufbauende Maßnahmen zum Vermeiden von Kollisionen wurden erst im Nachgang entwickelt. So erklärt sich, dass ältere in Betrieb befindliche Windenergieanlagen noch nicht mit fledermausschützenden Auflagen und Technologien versehen worden sind. Viele Betreiber, denen das Problem bekannt geworden ist, lassen von sich aus das Flugverhalten der Tiere rund um die Anlage ermitteln.

Fledermäuse brauchen bestimmte Bedingungen, um außerhalb ihrer Höhlen auf Jagd zu gehen. Faktoren wie Regen,  Temperatur, Windgeschwindigkeit, Tageszeit und Monat werden zusätzlich zu bestimmten Abschaltalgorithmen ausgewertet und entscheiden, ob die Windenergieanlage in Betrieb bleibt. In die Genehmigung werden regelmäßig Nebenbestimmungen zu Abschaltzeiten festgelegt, an denen die Tiere aktiv sind; dies betrifft folgende Zeiten: Nach Eintritt der Dämmerung bei Temperaturen über 10 Grad und Niederschlagsfreiheit.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND äußert sich in seinem Bericht "Vogelsterben in Deutschland 2017?":

"Das Thema Vogel- und Artengefährdung sollte nicht nur in der Nische der Windräder geführt werden, die nur für einen kleinen Teil des Vogelsterbens verantwortlich ist. Wer mit der Lösung eines Problems nur in der Nische ansetzt, kann keine echten Fortschritte erzielen. Dennoch ist bei bedrohten Arten wie dem Schreiadler, dem Rotmilan oder seltenen Fledermäusen jedes getötete Tier eines zu viel und darum wird der BUND aus Gründen des Artenschutzes auch in Zukunft nicht jeder Windradplanung zustimmen. Die erfreulichen Fortschritte und Erkenntnisse, die bei der Gefahrenminimierung für Vögel bei Windrädern erreicht wurden, sollten aber endlich auch auf den wesentlich bedrohlicheren Vogelschlag an Glas übertragen werden."1


Welchen Einfluss haben Windenergieanlagen durch die Veränderung des Landschaftsbildes auf den Tourismus?

Umfragen zufolge haben Windenergieanlagen ein positives Image für Touristen, da diese mit Umweltschutz und Nachhaltigkeit in Verbindung gebracht werden. Windenergieanlagen symbolisieren Klimaschutz und ökologischen Fortschritt und wecken damit das Interesse vieler Touristen, sich diese auch einmal aus der Nähe anzusehen.

Eine von Prof. Dr. Gundula Hübner von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführte Studie „Akzeptanz der Offshore-Windenergienutzung“ kam zu dem Ergebnis, dass Touristen küstennahe Offshore-Windparks konstant als eher bis ziemlich positiv und damit durchschnittlich positiver als die Anwohner bewerten.

Die befragten Touristen befanden die Offshore-Anlagen auch hinsichtlich erwarteter Vor- und Nachteile als überwiegend positiver als die Anwohner: Touristen sahen einen stärkeren Beitrag der Offshore-Windparks zum Klimaschutz und waren zudem über die Befragungen hinweg konstant häufiger (je mindestens 30.7 %) als Anwohner der Meinung, Offshore-Windparks würden Touristen anlocken1.

In anderen Bundesländern stellt die Besichtigung einer Windenergieanlage mit Aussichtsplattform für viele Touristen eine attraktive Urlaubs- und Freizeitgestaltung dar. Auch das sogenannte „Windmillclimbing“, bei dem Touristen den Aufstieg außen am Mast wagen können, erfreut sich großer Beliebtheit und bestätigt, dass die aktive Einbindung von Windprojekten in Tourismuskonzepte in Deutschland begonnen hat.


Wie viele Arbeitsplätze wurden in Mecklenburg-Vorpommern durch Erneuerbare Energien geschaffen?

Die Studie "Regionale Einkommens- und Wertschöpfungseffekte im Sektor der Erneuerbaren Energien" kommt zu dem Ergebnis, dass durch Erneuerbare Energien knapp 14.000 Arbeitsplätze in Mecklenburg-Vorpommern geschaffen wurden.

Insgesamt konnten darin 442 Unternehmen und Betriebe für die Beschäftigung erfasst werden. Daraus resultiert ein Beschäftigungsanteil im Bereich der Erneuerbaren Energien von 4,3% in Mecklenburg-Vorpommern. Die Mehrzahl der Beschäftigten bezieht durchschnittliche Bruttojahreslöhne zwischen 30.000 und 35.000 €.

Wird der Wert von Immobilien durch die Nähe zu Windenergieanlagen beeinflusst?

Es gibt noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen über die Frage, inwiefern sich Windenergieanlagen auf den Wert der Immobilie auswirken. Eine genaue Bewertung hängt immer von allen Umständen des Einzelfalls ab. Immobilien sind im ländlichen Raum von M-V zunehmend schwer verkäuflich, die Höchstpreise der neunziger Jahre lassen sich nur bei außergewöhnlicher Lage (Seeblick, Strandnähe) oder Ausstattung erzielen.

Der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen hat 2011 eine Untersuchung zu diesem Thema durchgeführt1. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass es für eine Auswirkung auf den Wert von Immobilien auf Grundlage der untersuchten Flächen keine Hinweise gibt. In Einzelfällen geht die Untersuchung von einer längeren Vermarktungsdauer, jedoch ohne Einfluss auf den Kaufpreis, aus.

In Einzelfällen kam es in Ortschaften mit großem Widerstand gegen die Windenergieanlagen zu einem kurzfristigen Preisrückgang während der Bauphase, der sich aber nach Errichtung der Anlagen wieder auf dem vorherigen Niveau stabilisierte. Bei Akzeptanz der Windenergieanlagen kam es selbst während der Bauphasen zu keinem kurzfristigen negativem Einfluss durch den Baustellenbetrieb auf den Immobilienwert2.


1 Vgl.: http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/verfahren/m_9_fnp/windenergie_117/windenergie_dokumente/Untersuchung_Anlage_Bodenpreise.pdf

2 Vgl.: http://www.energieagentur-goettingen.de/fileadmin/files/downloads/131022_Troff_Wertentwicklung_Immobilien.pdf

Wie laut sind die Geräusche von Windenergieanlagen? Gibt es Lärmobergrenzen?

Windenergieanlagen produzieren zwei unterschiedliche Schallquellen. Durch die Rotorbewegung entsteht aerodynamischer Schall - und zugleich verursachen die mechanischen Bauteile Geräusche.

In der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm) sind konkrete Grenzwerte für Geräuschpegel zum Schutz verschiedener Gebiete festgelegt. Die TA-Lärm unterscheidet jedoch nicht nach Lärmquellen. Der Schutz von Anliegern ergibt sich aus festgelegten Grenzwerten, ungeachtet dessen, ob die Lärmquelle beispielsweise eine Straße, ein Industriegebiet, ein Konzerthaus oder eine Windenergieanlage ist. Die Grenzwerte variieren abhängig davon, ob es sich bei der benachbarten Bebauung um ein Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet handelt.

Moderne Windenergieanlagen drehen sich aufgrund des technischen Fortschritts langsamer und sind leiser als frühere Anlagen. Durch den Bau höherer Anlagen verändert sich der Schalleintrag in die Umgebung, da der Schall einerseits nicht mehr so stark von Büschen und Bäumen gebremst wird wie dies bei kleineren Anlagen der Fall ist, andererseits aber weitere Strecken bis zum Boden zurücklegt. Geräuschemissionen werden in wenigen hundert Metern Entfernung zumeist durch Umgebungsgeräusche überlagert.

Zudem sind die heutigen Windenergieanlagen besser schallgedämmt und werden mit geänderten Rotorblattformen konstruiert, die schalltechnisch optimiert wurden. Befindet man sich im Abstand von 200 Metern neben einer unter Volllast arbeitenden Windenergieanlage, kann man diese nicht lauter wahrnehmen, als eine ruhige Unterhaltung.

Umweltpsychologische Untersuchungen haben belegt, dass der Abstand der Windenergieanlagen zur Bebauung keinen nachweisbaren Einfluss auf die Geräuschbelästigung hat1. Empirisch lässt sich nicht belegen, dass es durch einen steigenden Abstand von Windenergieanlagen zur Bebauung zu einer vermehrten Akzeptanz der Anwohner kommt und die gefühlte Belästigung durch Windenergieanlagen sinkt. Solange der geltende Immissionsschutz eingehalten wird, lässt sich ein bedeutsamer Zusammenhang weder für Akzeptanz noch für die Stresswirkungen von Windenergieanlagen nachweisen.

Unabhängig vom Abstand zur Wohnbebauung wurden die Windenergieanlagen von Anwohnern kaum als bedrohlich eingeschätzt2.


1 Vgl.: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Akzeptanz/FA-Wind_Abstand-Akzeptanz_Broschuere_2015.pdf

2 Vgl.: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Akzeptanz/FA-Wind_Abstand-Akzeptanz_Broschuere_2015.pdf

Was ist mit den Begriffen „Diskoeffekt“ und „Schlagschatten“ gemeint?

Der Diskoeffekt bezeichnet das Auftreten von Lichtblitzen in der Umgebung von Windenergieanlagen durch das von den Rotorblättern reflektierte Sonnenlicht. Bei den seit mindestens 10 Jahren verwendeten Anlagen kommt es kaum noch zu diesem Effekt, da diese mit nicht-reflektierender Farbe gestrichen werden müssen.

Oft wird der Disko-Effekt mit dem Schattenwurf verwechselt. Bei diesem werden bewegte Schatten durch die Rotorblätter von Windenergieanlagen geworfen. Der gesetzliche Immissionsschutz sieht vor, dass eine Windenergieanlage zeitweilig abgeschaltet werden muss, wenn deren Schatten länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag auf ein Wohnhaus fällt. Dies wird bei den Genehmigungen in den immissionsschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig zur Auflage gemacht; die Abschaltung geschieht automatisch.

Was ist Infraschall und gibt es Erkenntnisse über Auswirkungen auf den Menschen? Werden durch Infraschall Gesundheitsgefährdungen verursacht?

Windenergieanlagen erzeugen neben hörbarem Schall auch Infraschall bzw. tieffrequente Geräusche. Natürliche Infraschallquellen sind z.B. Gewitter, Windströmungen und auch die Meeresbrandung. Beispiele für technischen Infraschall sind Heizungs- und Klimaanlagen oder Autos. Infraschall entsteht also durch technische und auch natürliche Quellen und ist Teil unserer Umwelt.

Es gibt nach dem Stand der Wissenschaft keine objektivierbaren Nachweise für Gesundheitsgefährdungen der Anwohner durch den von Windenergieanlagen unter der akustisch wahrnehmbaren Schwelle erzeugten Schall.

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat nach Durchführung hoch empfindlicher Messungen festgestellt, dass die menschliche Wahrnehmungsgrenze für von Windenergieanlagen produzierten Infraschall bereits nach etwa 300 bis 500 m unterschritten wird1. Der Infraschall von Windenergieanlagen ist demnach jenseits der in M-V verwendeten Mindestabstände weder fühl- noch hörbar, so dass dieser nach derzeitigem Kenntnisstand objektiv nicht wahrnehmbar ist.

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hat in ihrem Bericht "Tieffrequente Geräusche inklusive Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen" vom 26.02.2016 anhand von Messungen dargelegt, dass selbst in einem ländlichen Umfeld ohne Windenergieanlagen ähnliche Infraschallpegel wie in der Umgebung von Windenergieanlagen vorgefunden werden.


1 Vgl.: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Erdbeben-Gefaehrdungsanalysen/Seismologie/

Wird auf den Schutz des Menschen das gleiche Augenmerk gelegt wie auf den Schutz der Tiere?

Ja. Eine konkrete Baugenehmigung für eine Windenergieanlage wird nach Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz (BImSchG) erteilt. Dafür sind in Mecklenburg-Vorpommern die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt1 zuständig.

Im Zuge eines solchen Verfahrens werden immer wieder einzelne Standorte abgelehnt oder Auflagen erteilt, die beispielsweise das zeitweise Abschalten der Anlagen zum Schutz der Anwohner vor Schlagschatten oder von Fledermäusen vor möglichen Kollisionen beinhalten.

Der erste Prüfschritt des BImSch-Verfahrens besteht darin festzustellen, ob der beantragte Standort in einem Windeignungsgebiet liegt. Im weiteren Verlauf werden u.v.a. mögliche Einflüsse der Windenergieanlagen auf Natur, Umwelt und natürlich auch die in der Nachbarschaft lebenden Menschen überprüft. Nur wenn alle gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden, kommt es zur Genehmigung.

Diese Genehmigungsverfahren werden grundsätzlich für Industrieanlagen oder andere Großbauvorhaben durchgeführt. Die zu beachtenden Grenzwerte z.B. in Bezug auf Lärm gelten für Straßen, Fabriken, Konzerthallen oder Windenergieanlagen gleichermaßen.


1 Vgl.: http://www.stalu-mv.de

Wie werden die Eignungsgebiete in M-V ausgewählt? Wie kann es sein, dass ein Windpark entsteht, obwohl das gesamte Dorf gegen den Windpark ist? Wer entscheidet darüber? Werden Demokratie und Planungshoheit dabei ausgeübt?

Der Bundesgesetzgeber hat in § 35 Baugesetzbuch geregelt, welche Bauvorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Windenergieanlagen gehören nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zu den bevorrechtigten („privilegierten“) Vorhaben. Diese sog. privilegierten Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange diesen nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist diese privilegierte Nutzung jedoch unter einen Planungsvorbehalt gestellt worden. Danach sind Windenergieanlagen im Außenbereich außerhalb von den im Flächennutzungsplan und den Raumordnungs- oder Regionalplänen dargestellten Konzentrationszonen (Windeignungsgebieten) grundsätzlich unzulässig.

Dieser Planungsvorbehalt ermöglicht es den Planungsverbänden oder den Gemeinden, die Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen räumlich zu steuern. In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß § 8 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen über die Ausweisung von Eignungsgebieten in den jeweiligen Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert. Dafür bedarf es nach aktueller Rechtsprechung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Aus § 8 Abs. 2 LPlG folgt die Verpflichtung der regionalen Planungsverbände, Eignungsgebiete zu etablieren.

Die Festlegung von Windeignungsgebieten in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen ist dabei aus übergeordneter Sicht des Planungsverbands vorzunehmen. Ein Suchraumverfahren im Rahmen der gemeindlichen Flächennutzungsplanung findet dann nicht mehr statt. Eine Zustimmung der Gemeinden ist für die Ausweisung der Eignungsgebiete durch die Planungsverbände nicht erforderlich.

In Mecklenburg-Vorpommern werden gemäß § 9 (LPlG) Windeignungsgebiete von den vier Regionalen Planungsverbänden ausgewiesen.

Generell gilt, dass an bestimmten Stellen des Landes Windparks zugelassen werden müssen, um die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu erfüllen: für die privilegierte Windenergienutzung muss „substantieller Raum“1 geschaffen werden, d.h. es steht nicht im Belieben der regionalen Planungsverbände, ob sie Windeignungsgebiete ausweisen oder nicht, sondern es muss eine gewisse Menge an Fläche zur Verfügung gestellt werden. Auf einen genauen Prozentsatz hat sich die Rechtsprechung bislang nicht festgelegt.

Nach entsprechenden fachlichen Kriterien erfolgt zunächst eine Suchraumfindung und darauf aufbauend ein Entwurf mit möglichen neuen Eignungsgebieten. In einem mehrstufigen Verfahren mit mindestens zweimaliger Beteiligung der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen besteht die Gelegenheit zu den vorgeschlagenen Flächen Stellungnahmen abzugeben. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Bei der Abwägung muss die Privilegierung berücksichtigt werden.

Der Festlegung von Windeignungsgebieten folgt zeitlich später ein Einzelgenehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die konkreten Anlagen. In diesem BImSch-Verfahren ist vom Gesetzgeber regelmäßig keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. (Diese findet lediglich statt, wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.)

Aufgrund des § 36 BauGB ist im Einzelgenehmigungsverfahren zwingend das Einvernehmen mit den Gemeinden einzuholen. Ihr Einvernehmen darf die Gemeinde jedoch nur verweigern, wenn die Genehmigung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, die sich aus dem BauGB ergeben. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 kann die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.

Die kommunale Ebene ist mittelbar an der Festsetzung der Eignungsgebiete beteiligt. So entsenden die Gemeinden und Landkreise gemäß § 14 LPlG die Mitglieder der Planungsverbände; deren Sitzungen sind stets öffentlich.

Die Regionalen Planungsverbände entscheiden in eigener Verantwortung auf Basis von Recht und Rechtsprechung.


1 Vgl.: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15.01.

Warum werden regionale Raumentwicklungsprogramme aufgestellt – und am Ende doch daran vorbeigeplant mit sogenannten „Testanlagen“ und „Zielabweichungsverfahren“? Ist das nicht Willkür?

Planungen müssen in gewissem Maße flexibel sein. Nicht alle Anforderungen für besondere Standorte können aufgrund der schnelllebigen technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen bei der Planerstellung berücksichtigt werden.

Deshalb hat der Bundestag in § 6 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegt, dass im Raumordnungsplan Ausnahmen von Zielen der Raumordnung festgelegt werden können. Von dieser Möglichkeit haben alle vier Planungsverbände in ihren regionalen Raumentwicklungsprogrammen Gebrauch gemacht, um die Errichtung einzelner Testanlagen außerhalb der Eignungsgebiete zu ermöglichen.

Ferner wurde in § 6 Abs. 2 ROG festgelegt, dass von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden kann, „wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“. Mit anderen Worten: Fügt sich der geplante Windpark in das Planungskonzept des Planungsverbandes ein, kann er auch im Wege einer sogenannten Zielabweichung entstehen.

Dabei müssen sich Ausnahme und Zielabweichung auf Einzel- oder Sonderfälle beschränken, um das zugrunde liegende regionale Raumentwicklungsprogramm nicht zu gefährden.

Die Landesregierung stellt sicher, dass durch die Kopplung mit einem Raumordnungsverfahren oder das Einbinden der gemeindlichen Flächennutzungsplanung in ein Zielabweichungsverfahren die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit gewahrt ist.

Gibt es ein Recht auf unverbaute Landschaft?

Nein, ein Recht auf unverbaute Landschaft oder ein unverändertes Nachbargrundstück gibt es nicht. Dann könnte kein Supermarkt, keine Ortsumgehungsstraße und keine Müllverbrennungsanlage neu errichtet werden. Solche Nutzungen sind für die Gesellschaft insgesamt notwendig, aber kaum jemand begrüßt sie in unmittelbarer Nachbarschaft.

Das Bedürfnis nach Ruhe und unveränderten Bedingungen in der unmittelbaren Wohnumgebung muss mit den wechselnden Anforderungen einer modernen Industriegesellschaft abgewogen werden.

Dies passiert im Fall der Windenergie bei den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen der Fortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogramme.

Wie hoch ist die Brandgefahr von Windenergieanlagen?

Die Brandgefahr ist grundsätzlich nicht höher als bei anderen, technisch vergleichbaren Anlagen der Industrie. Brände an Windenergieanlagen können durch elektrische Störungen, Blitzeinschlag, Funkenbildung durch Überbeanspruchung oder Schäden in hydraulischen Ölanlagen ausgelöst werden.

Die Betreiber von Windenergieanlagen sind daher verpflichtet, Blitzschutzanlagen zu installieren, welche die elektrischen Überspannungen von den Gondeln oder Rotorblättern über den Turm in die Erde ableiten.

Zusätzlich werden moderne Brandmeldesysteme installiert. Zum aktiven Brandschutz werden Löschanlagen genutzt.

Wie auch bei anderen Industrieanlagen werden organisatorische Brandschutzvorschriften und Feuerwehrpläne nach DIN 14095 aufgestellt. Zudem müssen Windenergieanlagen zwei voneinander unabhängige Rettungswege besitzen.

Besteht eine Gefahr durch Eisabwurf?

Moderne Anlagen besitzen Systeme zur Eiserkennung, welche mittels Sensoren, Windmessung und Leistungsabgleich auftretende Vereisungen erkennen. Bei Eisbildung stoppt das System die Anlage, um eine mögliche Gefährdung zu minimieren.

Einige Anlagenbetreiber statten ihre Windenergieanlagen auch mit einer Heizung im Rotorblatt aus, um eine Eisbildung zu verhindern.

Bislang sind keine Personenschäden durch Eisabwurf bekannt. Bei Eiswetterlage sollte der Aufenthalt in der Nähe von Windenergieanlagen gemieden werden – wie auch bei Funktürmen und anderen hohen Gebäuden.

Was bedeutet Repowering?

Repowering bedeutet i.d.R., dass nach rund 20 Jahren mehrere kleine und ältere Windenergieanlagen durch wenige leistungsstärkere, effizientere und zumeist höhere Anlagen ersetzt werden.

Wann wird das Repowering einer Anlage in Betracht gezogen?

Die meisten Windenergieanlagen sind für einen Betriebszeitraum von 20 Jahren konzipiert (sog. Auslegungsdauer, welche die Lebensdauer bei technischen Anlagen beziffert). Wenn die Auslegungslebensdauer von Windenergieanlagen abgelaufen ist, muss entschieden werden, ob diese zurückgebaut oder repowert werden.

2012 wurde mit der Neuregelung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) die Anfangsvergütung für Repowering-Projekte erhöht. Durch den Bonus von 0,5 Cent je kWh wurden Investitionen in das Repowering attraktiver. Im Juli 2014 wurde das Erneuerbare Energien Gesetz geändert und der Repowering Bonus entfiel ab dem 01.08.2014 für Neuanlagen vollständig. Inwieweit das Repowering jetzt noch für die Betreiber attraktiv ist, bleibt abzuwarten.

Wieso werden auch in unmittelbarer Siedlungsnähe Windenergieanlagen neu errichtet oder repowert? Beträgt der Mindestabstand nicht 1.000 Meter?

In Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt die Landesregierung den für die Ausweisung zuständigen Regionalen Planungsverbänden seit 2006 in einer Richtlinie Abstände von 800 Metern bei Splittersiedlungen und 1.000 Metern zu geschlossenen Wohngebieten.

Einen pauschalen gesetzlichen Mindestabstand gibt es nicht. Vom Umweltbundesamt wird dieser auch nicht empfohlen (Stand März 2015)1.

Aus den rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung zu Schall, Schattenwurf und „optischer Bedrängung“ ergibt sich – je nach der aktuellen Lage vor Ort – meist ein Mindestabstand von 600m von modernen Windenergieanlagen zu Wohngebieten.

Die Studie des Umweltbundesamtes „Potenzial der Windenergie an Land“ von 20132 geht auf Basis moderner Anlagen davon aus, dass sich die rechtlichen Vorgaben für Lärm bei einem Abstand von 600m einhalten lassen.

In den 90er Jahren, als die damals üblichen Windenergieanlagen deutlich kleiner waren, wurden diese auch unterhalb der heute anerkannten 600 Meter Abstand genehmigt. Diese alten Gebiete werden nach wie vor in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen ausgewiesen.

Ein Repowering mit einem Siedlungsabstand von 300 – 500 Metern wäre im Einzelfall somit möglich. Die Regionalen Planungsverbände können im Rahmen der Fortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogramme dagegen Vorkehrungen treffen.


1 Vgl.: http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mindestabstaende-zwischen-windenergieanlagen

2 Vgl.: http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/potenzial-windenergie-an-land

Was passiert mit Anlagen, die ihre Lebensdauer überschritten haben? Produzieren wir dadurch nicht zusätzlichen Müll?

Windenergieanlagen können fast vollständig wiederverwertet werden1. Der Beton des Fundaments muss bis mindestens einen Meter Tiefe entfernt werden und findet im Straßenbau Verwendung. Der Stahl geht als Sekundärrohstoff zurück ins Stahlwerk.

Der Elektroschrott und die metallischen Komponenten werden eingeschmolzen und fließen in den Kreislauf der Stahlproduktion zurück.

Für Rotorblätter auf Glasfaserbasis werden Verfahren erprobt, wie beispielsweise ein spezielles Hochtemperaturverfahren.

Für Rotorblätter auf Kohlefaserbasis werden Verfahren entwickelt, um die wertvollen Fasern aus alten Flügeln abzutrennen. Diese sollen dann in neuen faserverstärkten Werkstoffen verwendet werden.

Generell gilt, dass das Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden muss. Eine vormals bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss nach dem Rückbau möglich sein.


1 http://www.spiegel.de/wissenschaft/technik/das-ungewisse-schicksal-ausgedienter-windraeder-a-1016301.html

Wer trägt die Kosten für den Rückbau, wenn eine Windenergieanlage nicht mehr benötigt wird?

Die Kosten für den Rückbau trägt der Betreiber. Um auch im Falle einer Insolvenz den Rückbau zu sichern, ist vor Baubeginn eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft von bis zu 200.000 € bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen.

Die Höhe wird dabei mittels einer Rückbaukostenaufstellung geschätzt und beläuft sich auf bis zu 400.000 €, wobei die Hälfte der Kosten über den Schrottpreis gedeckt werden kann.

Sind Windenergieanlagen auch für die Bürger und die umliegenden Gemeinden ein Gewinn?

Ja. Seit dem 1. Januar 2009 fließen 70 Prozent der Gewerbesteuer an die Gemeinde, in der die Anlage steht und 30 Prozent an die Gemeinde am Sitz der Betreibergesellschaft. Pachtzahlungen an Grundeigentümer bieten zusätzliche Einnahmequellen für die Regionen und stärken die Kaufkraft. Ferner bietet die Windenergie viele gut bezahlte Arbeitsplätze in Herstellung, Errichtung und Service.

Zudem besteht die Möglichkeit, Windparks mit Bürgerbeteiligung zu organisieren und zu errichten. Diese entstehen in enger Zusammenarbeit mit den Anwohnern, den beteiligten Gemeinden und den Initiatoren. Akzeptanz und Identifikation mit den Windenergieanlagen werden so gefördert und der Einzelne kann auf diese Weise finanziell profitieren und seinen ganz persönlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Was soll mit dem geplanten Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V (BüGembeteilG) geregelt werden?

Das neue Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz sieht für neu zu errichtende Windenergieanlagen in M-V an Land die Pflicht für ein Angebot zur wirtschaftlichen Beteiligung an die „Nachbarn“ und die „Sitzgemeinden“ vor. Die Vorhabenträger müssen den betroffenen Bürgern und Kommunen bei Neuerrichtung (auch Repowering) von Windenergieanlagen, welche der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, 20% Beteiligung an der Projektgesellschaft anbieten. Alternative Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Teilhabe sind ebenso zulässig. Eine Alternative könnte beispielsweise ein verbilligter lokaler Stromtarif sein. Die Beteiligung muss neben den Einwohnern auch der Sitz- und den Nachbargemeinden in einem 5-Kilometer-Radius um die Anlage angeboten werden. Die Gemeinden können anstelle der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auch eine Ausgleichsabgabe wählen.