Geldwäscheprävention

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Geldwäscheprävention

Die Auswirkungen der Geldwäsche sind erheblich. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, sondern auch großen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ("Geldwäschegesetz" - kurz: GwG) soll die Einschleusung illegal erlangten Geldes und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf verhindert werden.

Das Geldwäschegesetz geht zurück auf Vorgaben der EU und zielt auf eine umfassende, nachhaltige und effektive Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen (den sog. "Verpflichteten") besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist Ansprechpartner für folgende Verpflichtete:

  • Finanzunternehmen (ohne Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften)
  • Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (sofern sie nicht Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind) bei Erbringung bestimmter Dienstleistungen
  • Immobilienmakler
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler)

Die betroffenen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor müssen

  • die Identität des Vertragspartners feststellen und anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
  • Informationen über den Geschäftszweck einholen,
  • den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, d.h. abklären ob der Vertragspartner für einen Dritten handelt und wer dies ist,
  • die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen,
  • eine firmeneigene Risikoanalyse erstellen,
  • aus der firmeneigenen Risikoanalyse abgeleitete interne Sicherungsmaßnahmen und Kontrollsysteme einrichten, um Auffälligkeiten zu erkennen und Geldwäsche zu verhindern,
  • ihre Mitarbeiter schulen über Methoden der Geldwäsche und die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten,
  • die erhobenen Informationen aufzeichnen und 5 Jahre aufbewahren,
  • einen Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde angeordnet wird. Finanzunternehmen sind ohnehin hierzu verpflichtet.

Ansprechpartner

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 9 GwG für die Durchführung der Geldwäscheprävention im sogenannten Nichtfinanzsektor. Hierzu gehören gewerbliche Güterhandler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister und Finanzunternehmen sowie Versicherungsvermittler.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat im Rahmen dieser Aufsichtszuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben des Geldwäschegesetzes eingehalten und umgesetzt werden.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Geldwäscheprävention
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin

Informationen für Verpflichtete nach dem GwG

Genauere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu den Verpflichteten und deren Aufgaben, finden Sie in den folgenden Dokumenten (diese Dokumente stehen als Download zur Verfügung):

Formulare für Verpflichtete nach dem GwG

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bietet Verpflichteten folgende Formulare an:

Die Identitätsfeststellung betrifft alle Verpflichteten, die Bestellung von Geldwäschebeauftragten ist gesetzlich für Finanzunternehmen vorgeschrieben; für andere Unternehmen kann die Bestellung von Geldwäschebeauftragten angeordnet werden.

Verdacht melden

Bei Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist umgehend eine Verdachtsmeldung zu erstatten.

Die Verdachtsmeldung ist auf dem elektronischen Weg an die beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit) zu erstatten. Das elektronische Portal ist über folgenden Link zu erreichen:

Kontakt

Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach: 85 05 55
51030 Köln
Telefon: 0351-44834-556 (Service Desk FIU)
Telefax: 0221-672–3999 (Fax Zentrale)
Webseite: www.fiu.bund.de

Für weitere Informationen rund um das Thema „Verdachtsmomente und Verdachtsmeldungen“ sehen Sie sich bitte auch die unter „Publikationen und Dokumente“ eingestellten Merkblätter an:

  • Anhaltspunkte für Verdachtsmomente
  • Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Anonyme Hinweise (Whistleblowing)

Es besteht die Möglichkeit, das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu informieren. Hierfür steht Ihnen ein anonymes Online-Meldesystem zur Verfügung, sodass Sie Ihre Identität nicht offenlegen müssen.

Das Online-Meldesystem kann über den folgenden Link aufgerufen werden: www.bkms-system.com/Hinweise-GwG-MV

Hier finden Sie auch weitere Erläuterungen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Wichtige Änderungen durch das Geldwäschegesetz

Nationale Risikoanalyse

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Publikationen und Dokumente

Geldwäschegesetz (GwG) in der Fassung vom 19. Juni 2020
Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz – Lesefassung GwGZustLVO
Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)
Basisinformationen Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Merkblatt zur Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Merkblatt zu risikobasierten organisatorischen Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Merkblatt zu Anhaltspunkten für Verdachtsmeldungen
Merkblatt zum Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
In 5 Schritten zur Risikoanalyse
Beispiele zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten