Geldwäscheprävention

Was ist Geldwäsche?

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Geldscheine und Münzen im Wasser

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern (zum Beispiel aus Straftaten wie Drogenhandel, Raub oder Steuerhinterziehung) in den legalen Wirtschaftskreislauf. Ziel ist es, die wahre Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern und den Anschein zu geben, dass sie einer legalen Herkunft entspringen. Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Sie richtet erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb.

Auftrag des Geldwäschegesetzes

Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG). Über den nachfolgenden Link gelangen Sie direkt zu der aktuellen Fassung des Gesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/index.html 

Einige Wirtschaftsakteure und Berufsgruppen aus dem Finanzsektor aber auch aus dem Nichtfinanzsektor, wie zum Beispiel Immobilienmakler, Güterhändler oder Versicherungsvermittler, sind der Gefahr besonders ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche und auch der Terrorismusfinanzierung ausgenutzt zu werden. Aufgrund dessen werden diese besonders gefährdeten Wirtschaftsakteure und Berufsgruppen (sogenannte Verpflichtete) durch das Geldwäschegesetz verpflichtet, bestimmte vorbeugende Maßnahmen zu erfüllen und so an der Geldwäschebekämpfung aktiv mitzuwirken:

• Grundsätzlich müssen Verpflichtete über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§§ 4 ff. GwG). Nur wenn sich die Verpflichteten der ihnen drohenden Risiken bewusst sind, können sie sich dagegen wehren.

• Den Verpflichteten obliegt die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden (§§ 10 ff. GwG). Diese Maßnahmen wenden vor allem das Prinzip „know your customer – kenne deinen Kunden“ an: Danach dürfen die Verpflichteten keine anonymen Geschäfte abschließen, sondern müssen sich vergewissern, wer ihre Kunden sind und in wessen wirtschaftlichem Interesse sowie zu welchem Zweck sie handeln.

• Haben Verpflichtete Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, sind sie verpflichtet, diesen Verdacht zu melden (§§ 43 ff. GwG).

Ziele der Geldwäscheprävention

Ziele der Geldwäscheprävention sind es, anonyme wirtschaftliche Transaktionen und somit die Verschleierung der wahren Herkunft illegal erzielter Einnahmen zu verhindern sowie Verdachtsfälle der Geldwäsche möglichst frühzeitig zu erkennen. Nur so können gefährdete Wirtschaftsakteure und Berufsgruppen vor einer Instrumentalisierung für Straftaten der Geldwäsche effektiv geschützt werden.

Zuständige Behörden für den Nichtfinanzsektor in Mecklenburg-Vorpommern

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit hat als eine der zuständigen Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor in Mecklenburg-Vorpommern dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür werden grundsätzlich verdachtsunabhängige aber auch gebührenpflichtige verdachtsabhängige Kontrollen vorgenommen, bei denen vor Ort in den Geschäftsräumen der Verpflichteten die gesetzesmäßige Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz überprüft wird. Verstöße gegen die durch das Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten sind zum überwiegenden Teil Ordnungswidrigkeiten. Werden Pflichtverstöße im Rahmen des Prüfverfahrens bekannt, so können diese durch die Verhängung von Bußgeldern geahndet werden.

Neben der eigentlichen Aufsichtstätigkeit ist es auch Aufgabe des Ministeriums, Aufklärungsarbeit zu leisten und für Fragen der Verpflichteten im Land als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist die zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder.

Kontaktdaten:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
E-Mail: geldwaeschepraevention@wm.mv-regierung.de

Weitere Aufsichtsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin


Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare:

Präsident/-in des Landgerichts Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 15-18
17033 Neubrandenburg

Präsident/-in des Landgerichts Rostock
August-Bebel-Straße 15-20
18055 Rostock

Präsident/-in des Landgerichts Schwerin
Demmlerplatz 1-2
19053 Schwerin

Präsident/-in des Landgerichts Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund


Zuständige Aufsichtsbehörde über Rechtsdienstleister:

Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3
18055 Rostock


Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine:

Finanzamt Rostock
Möllner Straße 13
18109 Rostock

Informationen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Formulare für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Die Identitätsfeststellung betrifft alle Verpflichteten. Die Bestellung von Geldwäschebeauftragten ist gesetzlich für Finanz- und Versicherungsunternehmen vorgeschrieben; für andere Wirtschaftsakteure und Berufsgruppen kann die Bestellung von Geldwäschebeauftragten angeordnet werden.

Verdacht melden

Liegt bei Ihnen ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, ist umgehend eine Verdachtsmeldung im Sinne des § 43 GwG zu erstatten.

Die Verdachtsmeldung ist auf dem elektronischen Weg an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) zu erstatten. Das elektronische Portal ist über folgenden Link zu erreichen:

Für die Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich alle Verpflichteten einmalig elektronisch bei der FIU registrieren. Wir empfehlen, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung zu registrieren. Verpflichtete erhalten mit der Registrierung einen Zugang zu internen Seiten der FIU, auf denen unter anderem branchenspezifische Typologiepapiere der FIU und der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) abrufbar sind. Diese Dokumente können insbesondere dazu beitragen, einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung frühzeitig zu erkennen.

Kontakt

Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach: 85 05 55
51030 Köln
Telefon: +49 (0) 228 303-26070
Telefax: +49 (0) 228 303-98539

Anonyme Hinweise (Whistleblowing)

Es besteht die Möglichkeit, das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu informieren. Hierfür steht Ihnen ein anonymes Online-Meldesystem zur Verfügung, sodass Sie Ihre Identität nicht offenlegen müssen.

Das Online-Meldesystem kann über den folgenden Link aufgerufen werden: www.bkms-system.com/Hinweise-GwG-MV

Hier finden Sie auch weitere Erläuterungen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Nationale Risikoanalyse

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 GwG hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als zuständige Aufsichtsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach vorheriger Unterrichtung des Betroffenen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Gemäß § 57 Absätze 2 und 3 GwG kann die Bekanntmachung der Maßnahmen auch teilanonymisiert erfolgen bzw. darf in Einzelfällen nicht erfolgen.