Altanlagen aus DDR-Zeiten

Altanlagen aus DDR-Zeiten für Energie-, Gas- und Fernwärmeversorgung

In der ehemaligen DDR wurden Leitungsvorhaben der Energie-, Gas- und Fernwärmeversorgung nicht grundbuchmäßig zugunsten des Betreibers gesichert.

Das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bot die gesetzliche Grundlage, zugunsten des Energieversorgungsunternehmens eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für solche Leitungen per Gesetz zu begründen.
Diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichert das Recht zum Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen, die am 03. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR genutzt und diese noch bei Inkrafttreten des GBBerG am 25.12.1993 betrieben wurden (Altanlagen).

Das per Gesetz zugestandene Recht einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit galt bis zum 31.12.2010. Bis zu diesem Datum mussten von der zuständigen Behörde (Energieaufsicht) die ins Grundbuch einzutragenden Rechte bestätigt werden.

Im § 9 Abs. 4 GBBerG wurde das Wirtschaftsministerium als Energieaufsichtsbehörde beauftragt, auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens dieser zu bescheinigen, welches Grundstück in welchem Umfang mit einer Dienstbarkeit zu belasten ist.
Vor Eintragung der Dienstbarkeit erfolgte neben der ortsüblichen eine Bekanntmachung im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern. Soweit kein Widerspruch innerhalb einer vierwöchigen Frist erhoben wurde, stellte die Energieaufsicht im Wirtschaftsministerium eine Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zur Vorlage und zur Eintragung bei den jeweils zuständigen Grundbuchämtern aus.


Hinweis:
Die durch Gesetz (ohne Zustimmung) eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand am 03. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen bedürfen einer zivilrechtlichen Einigung zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem/der Grundstücks*eigentümerin.