Neue Bäderverkaufs-Verordnung für Mecklenburg-Vorpommern
Glawe: Land braucht rechtskonforme Bäderregelung
Die neue Bäderregelung ist am 15. April 2019 in Kraft getreten. Mit der Regelung kommt das Land Mecklenburg-Vorpommern den Empfehlungen des Gerichts nach, dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz stärker Rechnung zu tragen.
Die aktuelle Bäderregelung gilt bis zum 14. April 2024. Zudem gibt es eine Option zur Verlängerung um weitere fünf Jahre. Die Bäderverkaufsverordnung vom 11. Dezember 2015 tritt somit außer Kraft.
Saisonale Dauer
Die Regelung gilt vom 15. April bis 30. Oktober. Sofern Ostern in den Monat März fällt, greift sie bereits am 15. März. Unabhängig davon Innerhalb dieser Saison* können die in § 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Orte und Ortsteile Ostersonntag und Pfingstsonntag öffnen. Der Verkauf ist an den Sonntagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Kernpunkt des Kompromisses ist es, das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ stärker zu berücksichtigen.
* Klarstellende Erläuterung vom 21.02.2020: „Unabhängig davon“ wurde ersetzt durch „Innerhalb dieser Saison“
Warenkorb
Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnissen und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. Das Warensortiment wird somit weiterhin beibehalten.
Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist beispielsweise der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern, der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger, der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker sowie der Verkauf von Autoersatzteilen, Baumaschinen, Reisen, lebenden Tieren, Münzen, Booten, pyrotechnischen Gegenständen, Lotterielosen, Fluggeräten, Antiquitäten sowie der Verkauf von Pelzwaren und Uhren, sofern diese in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen.
Verkaufsflächenbegrenzung
Eine Begrenzung der Verkaufsfläche entfällt zukünftig.
Weltkulturerbestädte
Die Regelung zum gewerblichen Verkauf in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund wird beibehalten. In den festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund soll der Verkauf an 12 Sonntagen (+ vier Sonntage im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes) erhalten bleiben.
Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz
Die Rechte zum Arbeitnehmerschutz bleiben so wie in der bisherigen Verordnung beibehalten.
Alle Informationen zum Download
Die Bäderverkaufs-Verordnung mit einer Übersicht über den Geltungsbereich der Orte und Ortsteile steht unter „Publikationen und Dokumente“ als Download zur Verfügung.