Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft getreten. Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes bedarf es für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes einer Erlaubnis.

Kontakt: Prostitution-Gewerbe@wm.mv-regierung.de


Am 14.02.2018 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V (GVOBl. M-V S. 43) im Rahmen der Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung - ProstZustLVO M-V) veröffentlicht.

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sind danach in Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte (§ 1 ProstZustLVO M-V).

Ein Erlaubnisantrag ist stets an diejenige Behörde zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitutionsstätte oder die Prostitutionsvermittlung betrieben, das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder die Prostitutionsveranstaltung durchgeführt werden soll.

Zuständige Behörden

Landeshauptstadt Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin
Fachdienst Ordnung
Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin


Telefon: 0385/545-1914, -1912, -1915, -1918
Email: gewerbeangelegenheiten@schwerin.de

Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Stadtamt - Abt. Gewerbeangelegenheiten
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock

Telefon: 0381/381-3197
Telefon: 0381/381-3198
E-Mail: gewerbe@rostock.de



Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Ordnungsamt
Adolf-Pompe-Straße 12-15
17109 Demmin


Telefon: 0395/57087 4394
E-Mail: Marnie.Gahrig@lk-seenplatte.de



Landkreis Nordwestmecklenburg

Landkreis Nordwestmecklenburg
SG Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen


Telefon: 03841/3040-3219
E-Mail: d.lenk@nordwestmecklenburg.de

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FD Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim

FDL Christopher Pöschke
Telefon: 03871/722-3000
E-Mail: christopfer.poeschke@kreis-lup.de


SB öffentliche Ordnung
Kathrin Fischer
Telefon: 03871/722-3017
E-Mail: k.fischer@kreis-lup.de

 

Landkreis Rostock

Landkreis Rostock
Außenstelle Bad Doberan
SG öffentliche Sicherheit und Ordnung
August-Bebel-Str. 3
18209 Bad Doberan

Henrike Born
Telefon: 03843/755-32999
E-Mail: henrike.born@lkros.de

 

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Landkreis Vorpommern-Greifswald
Ordnungsamt
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk


Telefon: 03834/8760-0
E-Mai: ordnungsamt@kreis-vg.de



Landkreis Vorpommern-Rügen

Landkreis Vorpommern-Rügen
FD Ordnung
Am Umspannwerk 13 a
18437 Stralsund


Telefon: 03831/357-2200
E-Mail: FD31@LK-VR.de

Das Prostituiertenschutzgesetz sieht zudem für Prostituierte eine persönliche Anmeldepflicht und eine gesundheitliche Beratung vor, die regelmäßig wiederholt werden müssen. Prostituierte erhalten mit der Beratung umfassenden Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. In Mecklenburg-Vorpommern nimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes diese Aufgaben wahr.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Prostituiertenschutzgesetz MV

Allgemeines

Was ändert sich durch das Prostituiertenschutzgesetz für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes?

Für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes bedarf es seit dem 1. Juli 2017 einer Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes. Das bedeutet, dass ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis begonnen werden darf. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.

Ausnahme: Für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben wurden, gibt es im § 37 sogenannte Übergangsregelungen. Danach gelten Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurden und für die bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt wurde, bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als erlaubt.

Was gilt als erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe?

Ein Prostitutionsgewerbe ist das gewerbsmäßige Anbieten von Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person oder das Bereitstellen von Räumlichkeiten für diesen Zweck durch

  • das Betreiben einer Prostitutionsstätte,
  • das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs,
  • das Organisieren oder Durchführen einer Prostitutionsveranstaltung oder
  • das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung.

Die höchstpersönliche sexuelle Dienstleistung der Prostituierten ist kein Prostitutionsgewerbe.

Welche Antragsformulare sind auszufüllen?

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben, will bedarf der Erlaubnis. Für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit sind bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Antragsformulare und Unterlagen einzureichen.

Erforderlich sind immer:

  • der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes und
  • das Betriebskonzept für Prostitutionsstätten oder das Betriebskonzept für Prostitutionsfahrzeuge.

Für die Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung richtet sich das Betriebskonzept nach dem Ort der Veranstaltung (Prostitutionsstätte oder Prostitutionsfahrzeug).

Sofern in dem Betrieb ein Stellvertreter eingesetzt werden soll, ist zusätzlich der

  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Prostituiertenschutz­gesetzes

erforderlich.

Da für die Person, die als Stellvertretung eingesetzt werden soll, eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, muss diese Person ihr Einverständnis zur Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch ihre Unterschrift auf dem Formular bestätigen.

Für jede im Betrieb tätige Person, die für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung eingesetzt werden soll, ist

  • der Antrag auf Prüfung der Zuverlässigkeit für im Betrieb tätige Personen nach § 25 Abs. 2 des Prosti­tuiertenschutzgesetzes

auszufüllen.

Da für jede dieser Personen eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, muss jede dieser Personen ihr Einverständnis mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch ihre Unterschrift auf dem Formular bestätigen.

Was müssen Antragsteller beachten, die nicht aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat kommen?

Antragsteller, die nicht über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen, sich aber in Deutschland aufhalten und selbständig oder nichtselbständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel.

Gibt es noch weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten?

Ja! Eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ersetzt nicht andere gesetzlich erforderliche Erlaubnisse oder Anzeigen, z. B. nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts.

Neben der Erlaubnis bedarf es für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes auch einer Anzeige gemäß § 14 der Gewerbeordnung.

Eine Anzeige ist zudem erforderlich

  • für die Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung, für die bereits eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Veranstaltung ist vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • für die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, für das bereits eine Erlaubnis erteilt wurde, wenn es an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zum Betrieb aufgestellt werden soll. Die Aufstellung ist zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.

Wo ist Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich verboten?

Prostitution ist in Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern verboten. Darüber hinaus ist die Ausübung der Prostitution in der Stadt Ribnitz-Damgarten und Straßenprostitution in Stralsund verboten.

Begriffsbestimmungen

Was ist eine Prostitutionsstätte?

Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Als erlaubnispflichtige Prostitutionsstätte gelten u. a. Modell- oder Terminwohnungen, Bordelle und Saunaclubs, wenn mit Wissen und zum wirtschaftlichen Nutzen des Betreibers dort Prostituierte tätig werden. Unerheblich sind dabei die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Betreiber, den Prostituierten und den Kunden.

Was ist ein Prostitutionsfahrzeug?

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger, Schiffe und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Was ist eine Prostitutionsveranstaltung?

Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden.

Was ist eine Prostitutionsvermittlung?

Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld noch nicht klar ist, ob zu den vermittelten Dienstleistungen, wie z. B. einem Escort-Service, auch sexuelle Handlungen gehören werden oder nicht.

Erlaubnisverfahren

Wer kann Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sein?

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen und Personengesellschaften sein. Der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes kann hingegen nur durch eine natürliche Person gestellt werden.

Sofern es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person handelt, ist der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person zu stellen.

Bei einer Personengesellschaft, erfolgt die Antragstellung durch alle in der Personenmehrheit vertretungsberechtigten Personen. Das bedeutet, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter einen eigenen Antrag auf Erlaubnis stellen und eine eigene Erlaubnis erhalten muss.

Was ist beim Einsatz einer Stellvertretung zu beachten?

Ein Betreiber kann sein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben, wenn:

  • dem Betreiber durch die zuständige Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG erteilt wurde,
  • dem Betreiber durch die zuständige Erlaubnisbehörde eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG erteilt wurde,
  • die als Stellvertretung vorgesehene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • die als Stellvertretung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Die Beendigung der Stellvertretung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Können mehrere Prostitutionsstätten, Betriebsarten oder Geschäftsmodelle in einem Erlaubnis­antrag zusammengefasst werden?

Nein! Die Erlaubnis wird betreiberbezogen für eine natürliche oder juristische Person erteilt und ist zugleich an eine konkrete Betriebsstätte und ein bestimmtes Betriebskonzept gebunden. Es ist daher für jede Prostitutionsstätte, jedes Prostitutionsfahrzeug, jede Prostitutionsveranstaltung und jede Prostitutionsvermittlung ein eigener Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen kann allerdings für eine oder mehrere gleichartige Veranstaltungen gestellt werden.

Was wird im Erlaubnisverfahren geprüft?

Die zuständige Erlaubnisbehörde prüft unter anderem,

  • die Einhaltung der erforderlichen organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen für das beantragte Prostitutionsgewerbe (insbesondere Mindestanforderungen und Betreiberpflichten im Rahmen des Betriebskonzepts),
  • die Zuverlässigkeit des Antragstellers (ggf. auch der juristischen Person oder Personengesellschaft, die das Prostitutionsgewerbe betreiben will) und
  • ggf. die Zuverlässigkeit von Personen, die als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzt werden sollen.

Mindestanforderungen

Welche Mindestanforderungen gelten für Prostitutionsstätten?

In Prostitutionsstätten muss neben dem Schutz der dort tätigen Prostituierten, der Beschäftigten und Kunden, der Jugend sowie der Anwohner, Anlieger und der Allgemeinheit unter anderem gewährleistet sein, dass

  • die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind, über ein technisches Notrufsystem verfügen und ihre Türen jederzeit von innen geöffnet werden können.
  • angemessene Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kunden vorhanden sind,
  • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und Beschäftigte zur Verfügung stehen,
  • abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und Beschäftigten bestehen und
  • die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht als Schlaf- oder Wohnraum genutzt werden.

Welche Mindestanforderungen gelten für Prostitutionsfahrzeuge?

Bei Prostitutionsfahrzeugen muss neben dem Schutz der dort tätigen Prostituierten unter anderem gewährleistet sein, dass

  • sie über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügen,
  • die Türen des Bereichs, in denen die Prostitution ausgeübt wird, jederzeit von innen geöffnet werden können,
  • während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist,
  • eine angemessene sanitäre Ausstattung vorhanden ist,
  • sie über eine gültige Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebsbereitem Zustand sind.

Welche Mindestanforderungen gelten für Prostitutionsveranstaltungen?

Die für Prostitutionsveranstaltungen geltenden Mindestanforderungen richten sich nach der Örtlichkeit, in der die Veranstaltung durchgeführt wird. Findet die Veranstaltung in einer ortsfesten Anlage statt, sind die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten maßgeblich. Bei Veranstaltungen in Prostitutionsfahrzeugen finden die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge Anwendung.

Betreiberpflichten

Was sind Betreiberpflichten?

Betreiberpflichten beschreiben in der Regel Rahmenbedingungen, für deren Umsetzung und Einhaltung der Betreiber eines Gewerbes verantwortlich ist.

Im Prostituiertenschutzgesetz beziehen sich die Pflichten des Betreibers u. a. auf

  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Betrieb tätigen Personen,
  • die Auswahl der im Betrieb tätigen Personen,
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Zusammenhang mit den im Betrieb tätigen Personen sowie erfolgten Zahlungen und Tätigkeitstagen.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen in seinem Prostitutionsgewerbe tätigen Personen gewahrt wird. Er hat auf eine Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken (Einhaltung der Kondompflicht) und während der Betriebszeiten für eine angemessene Ausstattung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln zu sorgen. Zudem ist der Betreiber verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten zu ermöglichen.

Was müssen Betreiber bezüglich der Kondompflicht beachten?

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, in ihren Prostitutionsstätten, in sonstigen zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen. Es gilt ein explizites Werbeverbot für ungeschützten vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr. Auch Werbung mit szenetypischen Bezeichnungen und Abkürzungen wie beispielsweise "AO" oder Umschreibungen wie "tabulos" ist verboten.

Wer darf in einem Prostitutionsbetrieb tätig sein?

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Betrieb keine Prostituierten tätig werden, die

  • unter 18 Jahre sind,
  • unter 21 Jahre sind und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
  • von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage zur Prostitution veranlasst werden oder
  • nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügen.

Für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung darf der Betreiber nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.

Welche Kontroll- und Hinweispflichten bestehen für Betreiber gegenüber Prostituierten?

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, die Prostituierten, die in ihrem Betrieb tätig werden wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hinzuweisen, dass sie sich bei der zuständigen Behörde anmelden und regelmäßig eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen müssen. Die Betreiber müssen sich von den Prostituierten eine gültige Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen lassen.

Was müssen die Betreiber darüber hinaus im Umgang mit Prostituierten beachten?

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen erteilen. Die Ausgestaltung der sexuellen Dienstleistung wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen festgelegt. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß sexueller Dienstleistungen.

Welche Daten müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden?

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in seiner Betriebsstätte sexuelle Dienstleistungen erbringen, festzuhalten:

  • Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Aliasnamen,
  • die Gültigkeitsdauer und die ausstellende Behörde der Anmelde- oder Aliasbescheinigung,
  • das Datum der Ausstellung und die ausstellende Behörde der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung und
  • die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe.

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens bzw. des Aliasnamens, des Datums und des Betrages aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierten.

Die erforderlichen Aufzeichnungen sind für jedes Prostitutionsgewerbe zu führen und vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang in der jeweiligen Betriebsstätte grundsätzlich unzugänglich aufzubewahren.

Betriebskonzept

Was ist ein Betriebskonzept?

Bei dem Betriebskonzept handelt es sich um eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Betriebsmerkmale, Betriebsabläufe und der Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen (wie z.B. der Mindestanforderungen und der Betreiberpflichten). Es muss daher so ausgestaltet sein, dass es der zuständigen Behörde erlaubt, den Betrieb nach Aktenlage in gleicher Weise zu beurteilen wie bei einer persönlichen Inaugenscheinnahme. Soweit das Betriebskonzept zunächst nur eine Planung oder Absicht widerspiegelt, sind die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der tatsächliche Betriebsablauf dem genehmigten Konzept unterzuordnen.

Ein Betriebskonzept ist zwingende Voraussetzung einer Erlaubnis für

  • das Betreiben einer Prostitutionsstätte,
  • das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs,
  • die Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung und
  • das Betreiber einer Prostitutionsvermittlung.

Zuverlässigkeitsprüfung

Wie wird die Zuverlässigkeit durch die Behörde geprüft?

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ist durch den Antragsteller ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Zudem holt die zuständige Erlaubnisbehörde eine Stellungnahme der Polizei ein.

Eine Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie

  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit, rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen Unzuverlässigkeit von der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes ausgeschlossen worden ist oder
  • in den letzten 10 Jahren Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz verboten wurde oder der einem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt.

Die Zuverlässigkeit des Antragstellers kann auch bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, bei Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen oder einem Insolvenzverfahren in Frage gestellt sein.

Was passiert, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt?

Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wird die Erlaubnis versagt.

Besitzt eine Person, die für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung vorgesehen ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, kann die Behörde die Beschäftigung der Person in dem Betrieb untersagen. Die Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes ist davon nicht berührt.

 

Erlaubniserteilung

Kann die Erlaubnis auch unter Einschränkungen erteilt werden?

Ja! Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist vor allem aus folgenden Gründen möglich:

  • zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,
  • zum Schutz vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit der Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,
  • zum Schutz der Jugend oder
  • zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Öffentlichkeit, z. B. durch Lärm oder sonstige Belästigungen.

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch insofern beschränken, als sie z. B. die Zahl der regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder die Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume beschränkt oder bestimmte Betriebszeiten bestimmt.

Wie lange gilt die Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe?

Die Erlaubnis kann jederzeit nachträglich widerrufen bzw. zurückgenommen werden, sollten die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb nicht mehr erfüllt werden. Für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges gilt die Erlaubnis generell für maximal drei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.

Im Übrigen erlischt die Erlaubnis, sobald der Gewerbetreibende den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder ihn seit einem Jahr nicht mehr betreibt.
Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Welche Pflichten haben Betreiber während des Erlaubnisverfahrens?

Im Erlaubnisverfahren hat der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht bei der Antragsbearbeitung. Er hat die Pflicht, der Behörde alle Antragsunterlagen sowie Auskünfte vorzulegen. Eine fehlende Mitwirkung des Antragstellers z.B. in Form von Fehlender oder Verzögerter Mitwirkung kann zu einem Zwangsgeldverfahren oder zur Versagung der Erlaubnis führen.

Ist das Erlaubnisverfahren kostenpflichtig?

Ja! In Mecklenburg-Vorpommern werden für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Prostitutionsgewerbe Gebühren und Auslagen gemäß der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstKostVO M-V) erhoben. Die zu entrichtende Gebühr wird mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag festgesetzt.

Verstöße

Was passiert bei Verstößen gegen Betreiberpflichten oder das Betriebskonzept?

Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten die Betreiberpflichten umzusetzen, kann deren Verletzung sehr unterschiedliche Folgen haben. In Abhängigkeit von der verletzten Betreiberpflicht kann ein Bußgeld oder der Entzug der Betriebserlaubnis in Betracht kommen, aber auch eine privatrechtliche Haftungsinanspruchnahme oder ein Strafverfahren sind denkbar. Verstöße gegen das Betriebskonzept können durch die zuständige Erlaubnisbehörde als Ordnungswidrigkeit geahndet oder durch nachträgliche Anordnungen beauflagt werden. In schwerwiegenden Fällen können sie zur Unzuverlässigkeit des Betreibers und schließlich zum Widerruf der erteilten Erlaubnis führen.

Kontrolle

Wer kontrolliert die Einhaltung des Prostituiertenschutzgesetzes?

Prostitutionsstätten werden überwacht. Die Ordnungsbehörden und die Polizei können im Rahmen der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume betreten, Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen nehmen und Personenkontrollen durchführen. Diese Überwachung kann anlassbedingt oder anlasslos erfolgen. Der Geschäftsbetrieb wird also auch ohne einen besonderen Anlass im Rahmen von Kontrollen in unregelmäßigen Abständen überprüft. Dabei ist zu beachten, dass die Kontrollen grundsätzlich ohne Vorankündigung stattfinden können.

Kondompflicht für Kundinnen und Kunden

Was passiert bei Verstößen gegen die Kondompflicht?

Kunden haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr stets Kondome benutzt werden. Wer als Kunde gegen diese Kondompflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.