Öffentliches Auftragswesen

Die Öffentliche Hand vergibt jedes Jahr Aufträge in Milliardenhöhe an die Wirtschaft. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.

Die Vergabestellen haben bei der Auftragsvergabe ein zum Teil detailliertes Regelwerk zu beachten. Das dient dem sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern, zu dem sie im Interesse aller Steuerzahler von Gesetzes wegen verpflichtet sind.

Hier sind Informationen für interessierte Auftragnehmer und für Vergabestellen.

Weitere ausführliche Informationen zum öffentlichen Auftragswesen und zum geltenden Vergaberecht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Den Zugang zum Öffentlichen Auftragswesen in der EU erhalten Sie Informationen zu Regeln, Leitlinien und Veröffentlichungsmedien (TED). Dort finden Sie auch die aktuellen Schwellenwerte für die Anwendung von EU-Vorschriften.

Vergabestellen in Mecklenburg-Vorpommern haben außerdem spezifische landesrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsschutz bei öffentlichen Aufträgen

"Primärrechtsschutz“

  • Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte bei Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

    Ausführliche Informationen hierzu können Sie dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entnehmen. Abweichend von III. Pkt. 2 ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass die Vergabekammern Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständig sind (§ 159 GWB).

    Der Nachprüfungsantrag ist zu richten an:

    Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
    Geschäftsstelle der Vergabekammern
    Johannes-Stelling-Straße 14
    19053 Schwerin

    Telefon: 0385-588 15164
    Telefax: 0385-588 485 15817
    E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de

    Die Vorschusszahlung nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 12. März 2014 –VKoll- (AmtsBl. M-V 2014 S. 444) ist an die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern, BIC: MARKDEF1130, IBAN: DE26 1300 0000 0014 00 1518 unter Angabe des Verwendungszwecks: KZ: 00 40 50 14 04 36 4 zu leisten.
     
  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte bei nationalen Vergabeverfahren

    Die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch ordentliche Gerichte im Wege einstweiliger Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. Zivilprozessordnung erfolgen.

"Sekundärrechtsschutz"

Sekundärrechtsschutz ist die Möglichkeit, nach erfolgtem Zuschlag eine Schadenersatzklage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben.

Einschaltung der Aufsichtsbehörden

Unabhängig von den vorstehenden Möglichkeiten haben Bieter und Bewerber die Möglichkeit, sich an die übergeordneten Rechts- und Fachaufsichtsbehörden zu wenden (z.B. die Kommunalaufsicht). Hier handelt es sich nicht eigentlich um eine Form des Rechtsschutzes. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde stellt streng genommen nur eine Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen dar; einen Anspruch darauf hat der Beschwerdeführer nicht. Allerdings trägt er hier auch kein Kostenrisiko.

Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern

Der Vergabemarktplatz MV bietet Zugang zu öffentlichen Aufträgen von Behörden und Einrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Für Firmen:
Mit der kostenfreien Bietersoftware (AI BieterCockpit) können Sie

  • Vergabeunterlagen herunterladen,
  • Angebotsunterlagen erstellen und bearbeiten,
  • Angebote einreichen sowie
  • mit der Vergabestelle Nachrichten austauschen.

Für Vergabestellen:
Mit der kostenfreien Client-Software (AI VergabeManager Light) können Sie

  • Bekanntmachungen zu Vergabeverfahren veröffentlichen
  • Vergabeunterlagen bereitstellen
  •  Firmen zur Beteiligung und Angebotsabgabe einladen sowie
  • elektronische Angebote empfangen.

Weitere Veröffentlichungsplattformen (von Bund, Ländern, Kommunen und EU)  finden Sie hier:

Datenbank Auftragssperren

Zentrale Informationsstelle über Auftragssperren nach § 10  des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V)

Nach § 10 Absatz 6 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) soll der öffentliche Auftraggeber einen Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausschließen, wenn der Auftragnehmer schuldhaft seine Pflichten etwa im Zusammenhang mit der Zahlung von Tariflohn oder Mindestlohn verletzt hat.

Nach dem Vergabegesetz sind die Vergabestellen des Landes verpflichtet, verhängte Auftragssperren in die Datenbank der zentralen Informationsstelle einzustellen.

Andere öffentliche Auftraggeber nach dem Vergabegesetz, die Tariftreueerklärungen oder  Mindestlohnerklärungen nach § 9 VgG M-V zu verlangen haben, können die Datenbank der zentralen Informationsstelle ebenfalls nutzen.

Vergabestatistikpflichten

Auf der Grundlage der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) hat die bundesweite elektronische Vergabestatistik am 1. Oktober 2020 ihren Betrieb aufgenommen. Die technische Umsetzung erfolgte durch das Statistische Bundesamt (Destatis).

Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab einem Auftragswert über 25.000 Euro (netto) selbst zu erfassen und innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung eigenständig an Destatis zu übermitteln.

- Für die Durchführung von Vergabeverfahren über den Vergabemarktplatz beim LAiV,  wird über ein Modul „Vergabestatistik“ des Vergabemarktplatzes die statistische Meldung automatisch mit denjenigen Daten vorbefüllt, die bereits im Vergabeverfahren und gegebenenfalls in der Bekanntmachung eines vergebenen Auftrages (§ 39 VgV) im Vergabemarktplatz erfasst wurden.

- Anderenfalls muss die Meldung zur Vergabestatistik für jedes Vergabeverfahren nach Zuschlagserteilung manuell über ein Onlineformular bei Destatis abgegeben werden. Für die Meldung muss der öffentliche Auftraggeber im Vorweg eine (oder mehrere) Berichtsstelle festlegen, die sich bereits bei Destatis registriert haben muss. Eine Registrierung ist unter www.vergabestatistik.org/registrierung möglich.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BMWI zur Vergabestatistik abrufbar.

Preis- und Kostenprüfung

Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen

Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge dem hoheitlichen Preisrecht (ausgenommen Bauleistungen).

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die „Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ (VO PR 30/53) mit den zugehörigen „Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP).

Primäres Ziel der Preisüberwachung ist die Wahrung des Preisstands.

Die Preisüberwachungsstelle nimmt eine neutrale Stellung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein. Durch die Ermittlung eines höchstzulässigen Preises soll die öffentliche Hand und somit der Steuerzahler vor überteuerten Beschaffungen geschützt werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen einen angemessenen Preis für ihre öffentlichen Aufträge erhalten.

Der Preisprüfer ist dazu berechtigt, alle betrieblichen Unterlagen einzusehen, die zur Kalkulation des jeweiligen Preises beigetragen haben.

Die Preisüberwachungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern überprüft bei öffentlichen Aufträgen die von den Auftragnehmern geforderten Preise und stellt fest, ob ein geforderter Preis den nach den Vorschriften des Preisrechts höchstzulässigen Preis übersteigt.

Im Preisrecht gilt der Grundsatz des Marktpreisvorrangs. Ein nach der Definition des Preisrechts vorliegender Marktpreis hat demzufolge stets Vorrang vor der Ermittlung eines Selbstkostenpreises.

Das Ergebnis der Preisprüfung wird in einem preisrechtlichen Gutachten (Prüfungsbericht) dokumentiert.

Übersteigt der gezahlte Preis den preisrechtlich höchstzulässigen Preis, entsteht ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

Kostenprüfung bei Zuwendungen

Für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können staatliche Fördergelder in Form von Zuwendungen vergeben werden.

Neben Preisprüfungen führt die Preisüberwachungsstelle auch Prüfungen der zuwendungsfähigen Kosten bei öffentlichen Zuwendungen durch. In den Zuwendungsbedingungen der jeweiligen Zuwendungsgeber ist geregelt, welche Vorhabenkosten förderfähig sind. Sie bilden die Rechtsgrundlage für Kostenprüfungen bei öffentlichen Zuwendungen.

Im Rahmen der Kostenprüfung wird geprüft, ob die geltend gemachten Kosten angemessen und zulässig sind.

Das Ergebnis der Kostenprüfung wird in einem Prüfungsgutachten dargelegt, das dem Zuwendungsgeber als Entscheidungsgrundlage für eventuelle Rückforderungen dient.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Preisüberwachungsstelle Schwerin erstreckt sich auf alle Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen, die den Sitz ihres Rechnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern haben.


Statistik

Laut der jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Preisprüfstatistik endeten im Jahr 2018 bundesweit 28 Prozent aller preisrechtlichen Prüfungen mit einer Rechnungs- oder Zuwendungskürzung. Bei bundesweit 1.687 durchgeführten Prüfungen mit einem Auftragsvolumen i.H.v. rund 2,6 Mrd. Euro kam es zu Rückforderungen i.H.v. rund 21,5 Mio. Euro. In Mecklenburg-Vorpommern kam es bei geprüften Aufträgen im Gesamtwert von 9.730.736 Euro zu einer Rechnungskürzung in Höhe von 428.053 Euro.

Kontakt

Christian Lukitsch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Referat 130 - Wettbewerbsrecht, Öffentliches Auftragswesen
Telefon: 0385 588 15133
Telefax: 0385 588 485 15133

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 1
Referat 130 - Wettbewerbsrecht, Öffentliches Auftragswesen
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Referatsleiter
Norbert Müller-Tillmann
Telefon: 0385-588 15130

Publikationen und Dokumente

Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V

vom 07. Juli 2011 mit Stand: 12. Juli 2018

Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung - VgGDLVO

vom 22. Mai 2012 mit Stand: 12. September 2019

Mindest-Stundenentgelt-Verordnung - MStEVO M-V

vom 07. September 2018 mit Stand: 10. September 2019

Vergabeerlass - VgE M-V

vom 12. Dezember 2018 mit Stand: 07. November 2022

Corona-Vergabeerlass - CVgE M-V

vom 26. Januar 2022

Stoffpreisgleitklauselerlass (StGEHB M-V)

AmtsBl M-V Nr. 40, Seite 844

Unterschwellenvergabeordnung - UVgO

vom 07. Februar 2017