Kommunale Wärmeplanung

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiger Teil der Energiewende. Die Wärmeversorgung verursacht in Deutschland einen erheblichen Teil des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen. Noch immer werden viele Gebäude mit Erdgas oder Heizöl beheizt. Gleichzeitig bieten erneuerbare Energien, Wärmenetze und unvermeidbare Abwärme vielfältige Möglichkeiten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Welche Lösung sich vor Ort eignet, hängt jedoch von den jeweiligen Gegebenheiten einer Gemeinde ab.
Daher ist das Ziel der kommunalen Wärmeplanung, zu untersuchen, wie Wärmeversorgung in einer Gemeinde langfristig klimaneutral gestaltet werden kann. Dabei werden der heutige Wärmebedarf und die Infrastruktur vor Ort erfasst und geprüft, welche Versorgungsinfrastruktur und welche Potenziale für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme zukünftig für die Gemeinde umsetzbar sind. Ziel der Wärmeplanung ist dabei, ein strategischer Fahrplan, der aufzeigt, wie die Wärmeversorgung in der Gemeinde am sinnvollsten und kosteneffizientesten umgesetzt werden kann.

Was bedeutet die Wärmeplanung für Bürgerinnen und Bürger?

Die kommunale Wärmeplanung informiert darüber, wie die Wärmeversorgung in einer Gemeinde künftig entwickelt werden soll. Sie bietet Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Mieterinnen und Mietern eine Orientierung für langfristige Entscheidungen.
Die Wärmeplanung selbst verpflichtet jedoch nicht zum Austausch einer bestehenden Heizungsanlage. Sie ist zunächst ein Planungsinstrument der Gemeinde und schafft Transparenz über die künftig vorgesehenen Versorgungsoptionen.
Während des Planungsprozesses werden Bürgerinnen und Bürger regelmäßig informiert und beteiligt, beispielsweise durch Informationsveranstaltungen oder öffentliche Beteiligungsverfahren.

Aufgaben der Gemeinden

Auf der rechtlichen Grundlage des Bundesgesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz/WPG) sind Gemeinden verpflichtet, eine Wärmeplanung für ihr Gemeindegebiet zu erstellen.
Da sich Siedlungsstruktur, Energieverbrauch, vorhandene Infrastruktur und verfügbare Energiequellen von Kommune zu Kommune unterscheiden, wird die Wärmeplanung auf kommunaler Ebene erstellt. So können die örtlichen Gegebenheiten und Potenziale bestmöglich berücksichtigt werden.
Die Aufgabe der Wärmeplanung wird durch planungsverantwortliche Stellen, nämlich regelhaft durch die Gemeinden wahrgenommen.
Bei amtsangehörigen Gemeinden können die Ämter diese Aufgabe als planungsverantwortliche Stellen wahrnehmen.
In Gemeinden, in denen weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind (Stichtag: 1.Januar 2024) kann ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG i.V.m. § 4 WPGAusfLVO M-V durchgeführt werden. Bei bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Stichtag:1. Januar 2024) soll eine sog. kleine Wärmeplanung nach §§ 22a und 22b WPG eingeführt werden.
Die planungsverantwortliche Stelle entscheidet eigenverantwortlich darüber, ob sie die Wärmeplanung im regulären, in einem vereinfachten Verfahren oder zukünftig im Verfahren der kleinen Wärmeplanung durchführt:

Ablauf der kommunalen Wärmeplanung

Der Prozess der kommunalen Wärmeplanung gliedert sich in der Regel in vier aufeinanderfolgende Schritte:

Bestandsanalyse: Erfassung des aktuellen Wärmebedarfs (für Raumwärme und Warmwasser), der energetischen Gebäudestruktur im Gemeindegebiet und der heute genutzten Energieträger.

Potenzialanalyse: Ermittlung der vor Ort verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien (z. B. Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme) und industrieller Abwärme (z.B. aus lokalen Rechenzentren).

Zielszenario: Entwicklung eines konkreten Weges der Gemeinde, um bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.

Umsetzungsstrategie: Ableitung konkreter Maßnahmen und räumlicher Schwerpunkte. Dabei wird unter anderem festgelegt, welche Gebiete sich vorrangig für eine netzgebundene Versorgung eignen und wo dezentrale Lösungen wirtschaftlicher sind. Zudem werden Prioritäten und Zeitpläne für die Umsetzung definiert.

Fristen

Gemeinden mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mussten ihren kommunalen Wärmeplan bis zum 30. Juni 2025 erstellen; Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Die Wärmeplanung wird regelmäßig überprüft und spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben.
Über die Aufstellung eines Wärmeplans, dessen Änderung oder Fortschreibung machen die Gemeinden nach § 5 WPGAusfLVO M-V eine Anzeige bei dem für Energie zuständigen Ministerium.

Unterstützung durch das Land

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt die planungsverantwortlichen Stellen bei der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung. Hierfür erstattet das Land die notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten als Pauschale je Einwohnerin/Einwohner, wenn diese nicht bereits von anderer Stelle oder auf sonstige Weise erstattet wurden (§ 11 Abs. 1 WPGAusfLVO M-V). Gemeinden können einen entsprechenden Antrag bei dem für Baurecht zuständigen Ministerium stellen.

Weitere Informationen

Eine schnelle und unkomplizierte Einführung zur Orientierung, weiterführende Dokumente, Informationen und Übersichten finden Sie auf der Seite des Kompetenzzentrums kommunale Wärmewende (KWW), ein Projekt der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).

https://www.kww-halle.de/

 

Kontakt

Christiane Hagemann
Telefon: 0385-588 15506