Ladenöffnung

Regelung der Öffnungszeiten für Mecklenburg-Vorpommern

Am 01.02.2024 ist das Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) in Kraft getreten. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 1 vom 19.01.2024, Seite 4 veröffentlicht.

Das Öffnungszeitengesetz ermächtigt, Sonderöffnungszeiten in Welterbestädten, die ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, und in Gemeinden, Gemeindeteilen oder –zusammenschlüssen (Tourismusregionen), die nach dem Kurortgesetz anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, für die dort gelegenen Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die entsprechende Öffnungszeitenverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 5 vom 28.02.2025, Seite 105, veröffentlicht.

Nach Ablaufen der Übergangsregelung des § 11 ÖffZG M-V, nach der die Verordnung vorläufig für diejenigen Orte galt, die bereits unter die Bäderverkaufsverordnung (Anlagen 1 und 2 der BädVerkVO) fielen, ist nunmehr die erste Änderungsverordnung zur Öffnungszeitenverordnung in Kraft getreten.
Kern dieser Änderung ist die Feststellung einer Liste derjenigen Orte, die künftig in den Geltungsbereich der Öffnungszeitenverordnung fallen. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Verordnung benannt. Aufgeführt sind somit diejenigen anerkannten Orte, für die ein besonders hohes Tourismusaufkommen im Sinne der Öffnungszeitenverordnung nachgewiesen ist.

Mit der Öffnungszeitenverordnung M-V wurde ein dynamisches System geschaffen, welches die Entwicklung des Tourismus im Land begleiten kann. Anerkannte Orte, für die gegenwärtig ein besonders hohes Tourismusaufkommen nicht festgestellt werden konnte, haben in der Zukunft weiterhin die Möglichkeit, das regionale Gästeaufkommen zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Aufnahme in die Ortsliste zu beantragen.