Ladenöffnung
Regelung der Öffnungszeiten für Mecklenburg-Vorpommern
Am 01.02.2024 ist das neue Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) in Kraft getreten. Dieses löst das bisher geltende Ladenöffnungsgesetz ab. Veröffentlicht ist das Öffnungszeitengesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 1 vom 19.01.2024, Seite 4.
Das Öffnungszeitengesetz ermächtigt, Sonderöffnungszeiten in Welterbestädten, die ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, und in Gemeinden, Gemeindeteilen oder –zusammenschlüssen (Tourismusregionen), die nach dem Kurortgesetz anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, für die dort gelegenen Verkaufsstellen durch Verordnung zu regeln. Die neue Öffnungszeitenverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 5 vom 28.02.2025, Seite 105, veröffentlicht.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung kommt die Übergangsregelung des § 11 ÖffZG M‑V zum Tragen. Damit gilt die Verordnung zunächst für diejenigen Orte, die bereits unter die Bäderverkaufsverordnung (Anlagen 1 und 2 der BädVerkVO) fielen. Während der Übergangszeit, die maximal zwölf Monate beträgt, wird nach Maßgabe der Verordnung durch das Wirtschaftsministerium eine Ortsliste erstellt. Hierfür ist festzustellen, in welchen Orten ein besonders hohes Tourismusaufkommen zu verzeichnen ist. Die Verordnung sieht in diesem Zusammenhang die Auswertung allgemein verfügbarer Daten des Statistischen Landesamts und alternativ eine individuelle, ortsbezogene Nachweisführung vor.
In einem ersten Schritt wurden durch das Wirtschaftsministerium öffentliche Daten gesichtet. Mit diesen konnte für 51 Orte ein besonders hohes Tourismusaufkommen nach § 2 Absatz 3 der neuen Verordnung nachgewiesen werden. Diese Orte sind auf einer vorläufigen Anlage zusammengestellt.
Für weitere anerkannte Orte kann ein Nachweis gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung erfolgen. Hierfür ist ortsbezogen die jahresdurchschnittliche Anzahl touristischer Besucher (Tagesgäste und Übernachtungszahl) nachzuweisen. Wenn dieses im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Ortes 350 Prozent der landesdurchschnittlichen Übernachtungen je Einwohner übersteigt, ist ein besonders hohes Tourismusaufkommen im Sinne der ÖffZVO gegeben und die Ortsliste wäre entsprechend zu erweitern.
Durch das Inkrafttreten der Öffnungszeitenverordnung tritt die Bäderverkaufsverordnung außer Kraft.



