Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Hilfebedürftigkeit

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und wird bei Arbeitslosigkeit gezahlt. Wer in der gesetzlich geforderten Mindestzeit versicherungspflichtig beschäftigt war, hat bei eintretender Arbeitslosigkeit einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Das Recht des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitslosengeld wird auf Antrag gewährt. Dieser ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Das Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, die erwerbsfähige und leistungsberechtigte Personen in Beschäftigung bringt und ihnen den Lebensunterhalt sichert.

Das Recht des Bürgergeldes ist im Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Leistungen werden erbracht, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden auf Antrag gewährt. Dieser ist bei den Jobcentern vor Ort zu stellen. Die Jobcenter sind entweder als gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger organisiert. Die Rechts- und Fachaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen führt mit Ausnahme der kommunalen Leistungen die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit. Die Rechtsaufsicht über zugelassene kommunale Träger sowie die Gewährung kommunaler Leistungen in gemeinsamen Einrichtungen liegt beim Land (Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport). Die Kontrolle über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Vollzugs obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit hat weder die Fach- noch die Rechtsaufsicht über die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es koordiniert in der Landesverwaltung die Umsetzung des SGB II gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.