74,3-Millionen-Euro-Programm für Radverkehrsinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern

Der Bund stellt im Rahmen seines Klimaschutzpaketes aus dem Sonderprogramm "Stadt und Land" dem Land Mecklenburg-Vorpommern von 2020 bis 2030 74,3 Millionen Euro Bundesfinanzhilfen für die Förderung des Radverkehrs zur Verfügung. Diese erheblich erhöhte Summe beruht auf der Verlängerung des Programms bis 2030, die mit dem Bundeshaushalt 2024 erfolgt ist.

Zur Abwicklung des Programms hat das Infrastrukturministerium die Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie erlassen. Förderanträge sind an das Landesförderinstitut (LFI M-V) zu richten. Nähere Informationen zum Förderverfahren, insbesondere das Antragsformular, finden Sie auf der Internetseite des LFI.

Informationen zum gesamten Programm erhalten Sie in den folgenden Fragen und Antworten. Außerdem ist es immer hilfreich, die Fragen & Antworten zu konsultieren, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zur Verfügung stellt.

Fragen & Antworten (Stand: März 2024):

Was ist das Ziel des Förderprogramms?

Ziel ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems.

Was kann mit dem Programm gefördert werden?

Grundsätzlich können alle Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur gefördert werden. Dazu gehört zunächst der Bau neuer Radwege. Das Programm geht aber erheblich darüber hinaus: Gefördert werden können beispielsweise

  • Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und benötigter Grunderwerb von:
    • straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr
    • eigenständigen Radwegen
    • Fahrradstraßen und Fahrradzonen
    • Radwegebrücken oder -unterführungen
    • Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien

Dazu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege, einschließlich Beleuchtung und Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.

  • Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs, einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder von:
    • Abstellanlagen wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen
    • Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs
  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Grünphasen für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr
  • Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung). Die Ausgaben dafür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig.

Ist auch die Erhaltung und Sanierung vorhandener Radwege förderfähig?

Nein. Lediglich im Jahr 2022 standen einmalig 11,7 Millionen Euro im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms 2022 für die Erhaltung und Sanierung vorhandener Radwege zur Verfügung. Anträge für Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2022 eingegangen sind, können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Rahmen des Sonderprogramms „Stadt und Land“ ist die Erhaltung und Sanierung vorhandener Radwege hingegen nicht förderfähig! Mit diesem möchte der Bund den Radverkehr durch den Bau neuer Infrastruktur fördern. Die Erhaltung vorhandener Radwege ist und bleibt Aufgabe der Straßenbaulastträger. Der Um- und Ausbau von Radwegen, mit dem die Bedingungen für Radfahrende verbessert werden, ist hingegen förderfähig. Wo die Grenze zwischen Erhaltung und Neubau gezogen wird (etwa bei einem bestehenden, aber so gut wie nicht mehr befahrbaren Radweg), ist im Einzelfall zu klären.

Können auch touristische Radwege gefördert werden?

Das Infrastrukturministerium M-V konnte in den Verhandlungen mit dem Bund erreichen, dass auch touristische Radwege förderfähig sind. Nach der Vereinbarung mit dem Bund ist eine Investition förderfähig, die "nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist". Es genügt also, wenn der Radweg von den Einheimischen für ihre alltäglichen Wege mitgenutzt wird.

Das eigentliche Ziel des Programms ist allerdings die Förderung des Alltagsradverkehrs. Auf diesen Schwerpunkt wird das Ministerium bei der Programmdurchführung achten.

Können straßenbegleitende Radwege an Bundes- und an Landesstraßen gefördert werden?

Der Bau von straßenbegleitenden Radwegen an Bundesstraßen kann aus diesem Bundesprogramm nicht unterstützt werden, weil es nicht für Maßnahmen des Bundes gedacht ist. Radwege an Landesstraßen sind hingegen förderfähig, da sich das Programm nicht nur an die Gemeinden, sondern ausdrücklich auch an die Länder richtet. Mecklenburg-Vorpommern macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Abwicklung der Bundesfinanzhilfen für eine solche Maßnahme liegt in den Händen des Landes als Straßenbaulastträger. Kommunen können also bei einem Radweg an einer Landesstraße keinen Förderantrag stellen. Die Zuständigkeit für Radwege an Landesstraßen liegt grundsätzlich bei den Straßenbauämtern des Landes. Diese planen und bauen straßenbegleitende Radwege im Rahmen der verfügbaren Ressourcen. In Abstimmung mit den Straßenbauämtern ist es darüber hinaus möglich, dass Gemeinden die Planung eines Radweges und die erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen für das Land übernehmen, um deren Umsetzung zu beschleunigen. Die dabei anfallenden Verwaltungsleistungen der Gemeinden sind jedoch nicht förderfähig.

Können gemeinsame Geh- und Radwege gefördert werden?

Zielstellung des Bundes ist eine getrennte Verkehrsführung. Außerorts verlangen die Straßenverkehrsbehörden aber beim Bau eines straßenbegleitenden Radweges auch eine sichere Infrastruktur für Fußgänger; deren geringe Zahl rechtfertigt aber keinen zusätzlichen Fußweg. In solchen Fällen soll die Förderung eines sinnvollen gemeinsamen Geh- und Radweges ermöglicht werden. Wenn innerorts die Herstellung eines getrennten Radweges nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre, ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg oder die gemeinsame Führung im Einzelfall begründet darzustellen. Außerdem ist eine frühzeitige Abstimmung des Einzelfalls mit dem LFI aufgrund der besonderen Regelungen erforderlich, da der Bund nur begrenzte Mittel für gemeinsame Geh- und Radwege innerorts bereitstellt. Weiterführende Informationen sind den FAQ des BALM zu entnehmen.

Können Fußwege bei getrennter Führung vom Radverkehr gefördert werden?

Die Gewährung von Finanzhilfen ist für Fußverkehrsmaßnahmen möglich, welche baulich vom Radverkehr getrennt sind. Voraussetzung ist, dass der Kostenanteil für den Fußverkehr je Maßnahme geringer ist als der Radverkehrsanteil. Zudem kann die Finanzierung nur bei gemeinsam geplanten und gebauten Rad- und Fußverkehrsmaßnahmen mit inhaltlichem Verbund erfolgen. Eine frühzeitige Abstimmung des Einzelfalls mit dem LFI ist aufgrund der besonderen Regelungen erforderlich, da der Bund nur begrenzte Mittel für Fußverkehrsmaßnahmen bereitstellt. Weiterführende Informationen sind den FAQ des BALM zu entnehmen.

Können Zufahrten zu Grundstücken gefördert werden?

Radweg mit ZufahrtDetails anzeigen
Radweg mit Zufahrt

Radweg mit Zufahrt

Radweg mit Zufahrt

Die Mehrkosten für die Errichtung von Zufahrten werden als förderfähig anerkannt, wenn die Zufahrt mittels sog. Zufahrtensteine (oder Schrägborde) so hergerichtet wird, dass keine Absenkung des Radweges bzw. des Geh- und Radweges im Bereich der Zufahrt erfolgt. Erfolgt die Errichtung der Zufahrten, indem der Radweg bzw. der Geh- und Radweg über die gesamte Breite abgesenkt wird, müssen die Mehrkosten aus den förderfähigen Kosten herausgerechnet werden.

Müssen bei der gemeinsamen Nutzung eines Weges durch Radverkehr und Forst-/Landwirtschaft mögliche Mehrkosten aus der Förderung durch „Stadt und Land“ herausgerechnet werden, die durch höhere Anforderungen der Forst-/Landwirtschaft entstehen?

Grundsätzlich nicht. Zunächst ist eine solche gemeinsame Nutzung wünschenswert, weil sie natürliche und finanzielle Ressourcen schont. Bei der bereits vorhandenen Nutzung durch die Forst- oder Landwirtschaft hat diese kein besonderes eigenes Interesse an einer radfahrerfreundlichen Ausbildung der Oberfläche. Vielmehr muss sich der Radverkehr als „Verursacher“ der Maßnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten einstellen. Die höheren Anforderungen des vorhandenen forst- oder landwirtschaftlichen Verkehrs an den Unterbau gehören genauso dazu wie besondere Naturschutzauflagen, die gleichfalls zu den förderfähigen Kosten von „Stadt und Land“ gehören.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Mehrkosten in Hinblick auf die Breite des gemeinsam genutzten Weges – auch wenn die Breite über die eigentlichen Bedarfe des Radverkehrs hinausgehen. Setzt die Nutzung durch die Forst- und Landwirtschaft die beantragte Breite voraus, sind auch diese Mehrkosten förderfähig.

Welche Fördersätze gelten?

Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Finanzschwache Gemeinden können mit bis zu 90 Prozent gefördert werden. Nach der Förderrichtlinie sind Gemeinden finanzschwach, deren dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet oder weggefallen ist (RUBIKON orange oder rot).

Richtet sich das Programm auch an kleinere Gemeinden im ländlichen Raum?

Das Förderprogramm hat – auch auf Initiative Mecklenburg-Vorpommerns hin – gerade solche Gemeinden besonders im Blick. Das Infrastrukturministerium wird sich bemühen, die spezifischen Umstände dieser Gemeinden bei der Durchführung des Programms besonders zu berücksichtigen, z.B. durch ein möglichst einfaches Förderverfahren.

Wie geht eine kleine Gemeinde im ländlichen Raum vor, die den Radverkehr voranbringen und deshalb einen Förderantrag stellen möchte, aber noch keine konkreten Vorstellungen hat, mit welchen Maßnahmen dies am besten gelingen könnte?

Hier gibt es kein Patentrezept. Ein möglicher Weg könnte aber folgender sein:

Fragen Sie vor allem Ihre Bürgerinnen und Bürger, wo "der Schuh drückt" – solche, die viel Rad fahren, aber gerade auch solche, die es gerne tun würden, aber z.B. wegen fehlender Radverkehrsinfrastruktur ihr Fahrrad nur selten nutzen. So lassen sich Schwachstellen und Bedürfnisse ganz schnell herausfinden. Beziehen Sie gerade ältere Menschen sowie Eltern ein, die sich noch scheuen, ihre Kinder auf dem Fahrrad loszuschicken.

Hilfreich könnte eine kleine Arbeitsgruppe aus Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung, Gemeindevertretern und Vereinen sein. Vielleicht gibt es ja in der Gruppe jemanden, der sich zutraut, die Ergebnisse dieses Prozesses in einem kleinen Konzept zusammenzustellen. Das reicht dann in kleinen Gemeinden möglicherweise schon, um die entsprechende Fördervoraussetzung ("Radnetz/Radverkehrskonzept") zu erfüllen.

Zu dem Fall, dass die Gemeinde an einem bestimmten Punkt Bedarf für externen fachlichen Rat sieht, siehe die Antwort auf die übernächste Frage.

Gibt es Fördervoraussetzungen, die die Gemeinden und Landkreise besonders bedenken müssen?

Vom gewohnten Standard weichen drei Fördervoraussetzungen etwas ab, die der Bund vorgegeben hat:

  • Die Planung der Fördermaßnahme muss im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzepts oder mindestens eines Radverkehrskonzepts bzw. Radnetzes erfolgen.
  • Die Maßnahme muss eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenzials vom Auto auf das Fahrrad aufweisen.

Das Infrastrukturministerium wird darauf achten, dass diese beiden Anforderungen für kleinere Gemeinden möglichst handhabbar bleiben.

  • Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ohne finanzielle Beteiligung des Bundes nicht getätigt würden. Eine Maßnahme, die mit genauer Bezeichnung (z.B. "Bau eines Radwegs an der Straße XY") bereits in einem Haushaltsplan der Gemeinde steht und ausfinanziert ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Wie bekommt eine Gemeinde fachliche Unterstützung bei der Erstellung ihres Radverkehrskonzeptes?

Hier kommt es sehr auf die Größe der Gemeinde an und darauf, wie komplex ihre Verkehrssituation ist. Gerade größere Gemeinden werden ein Verkehrsplanungsbüro mit der Erarbeitung eines Radverkehrskonzepts beauftragen wollen. Dessen Ergebnisse sollten aber schnell auf dem Tisch liegen, damit die Gemeinde bei der Umsetzung noch von dem Förderprogramm profitieren kann. Solche extern erstellten Radverkehrskonzepte sind auch förderfähig. Damit sich das Förderprogramm aber nicht in der Erstellung von Konzepten erschöpft, hat der Bund eine kluge Fördervoraussetzung geschaffen: Fördermittel für das Konzept fließen erst mit der Förderung der ersten Umsetzungsmaßnahme.Für kleinere Gemeinden ohne besondere Verkehrsherausforderungen ist das Infrastrukturministerium mit der Arbeitsgemeinschaft für fahrrad- und fußgängerfreundliche Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern (AGFK M-V) und den Landkreisen im Gespräch, wie hier Unterstützung geleistet werden kann. Die Landräte haben sich in einer Videokonferenz mit Herrn Minister Pegel am 29. Januar 2021 bereiterklärt, beim Programm "Stadt und Land" eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion gegenüber den Gemeinden ihres Landkreises zu übernehmen.

Muss eine Gemeinde immer ein eigenes Radverkehrskonzept/Radnetz erstellen, um diese Fördervoraussetzung zu erfüllen? Welche Anforderungen sind an ein Radnetz zu stellen?

Nein. Ist der geplante Radweg Bestandteil eines höherstufigen Radnetzes, so genügt es, dass die Gemeinde in ihrem Förderantrag darauf verweist und einen Ausschnitt aus dem betreffenden Plan beifügt. Aktuell verfügen z.B. die Planungsregionen und Landkreise über solche Konzepte. Sofern kein Radverkehrskonzept vorliegt, ist es mindestens erforderlich, dass ein Radnetz dargestellt wird. Hiermit soll der Bewilligungsstelle die Prüfung ermöglicht werden, ob das Förderziel „eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystem“ erreicht wird. Dafür können je nach Umständen des Einzelfalls auch eine Skizze der vorhandenen und geplanten Radwege sowie eine kurze Erläuterung genügen. Eine eigene Radnetzplanung ist auch entbehrlich, wenn sich der geplante Radweg auf einem der neun Radfernwege in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Denn die Radfernwege bieten ebenfalls die Gewähr, dass die darauf befindlichen Teilabschnitte sich in einen größeren Netzzusammenhang einfügen.

Stützt sich der Förderantrag auf ein eigenes oder ein höherstufiges Radnetz/Radverkehrskonzept, so ist dieses im Förderantrag mit den relevanten Abschnitten vorzulegen bzw. zu verlinken. Außerdem ist eine kurze Erläuterung beizufügen, die den Bezug zwischen Netz/Konzept eindeutig herstellt (z.B. farbliche Markierung der beantragten Maßnahme im Netzplan).

Wer kann Förderanträge stellen?

Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden (z.B. Zweckverbände).

Können auch Unternehmen oder Privatleute gefördert werden?

Nein. Dies lassen die Rahmenbedingungen des Bundes nicht zu. Besteht jedoch an einer privaten Maßnahme ein kommunales Interesse, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gemeinde diese als eigenes Vorhaben beantragt und - möglicherweise in Kooperation mit dem Privaten - umsetzt.

Muss das Land vor Erteilung eines Förderbescheids den Bund fragen, ob eine bestimmte Maßnahme mit den Bundesmitteln gefördert werden darf?

Ja. Vor Bewilligung der Finanzhilfen übermittelt das Land dem vom Bund beauftragten Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zum 1. eines jeden Monats grobe Angaben zu den einzelnen förderfähigen Maßnahmen. Äußert sich das BALM nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, wird unterstellt, dass es keine Einwendungen erhebt. Beabsichtigt das BALM, einzelne Maßnahmen von der Förderung auszuschließen, teilt es dies dem Land innerhalb dieser Frist schriftlich mit und legt innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen seine Gründe schriftlich dar.

Wie viele Mittel stehen in den Jahren 2020 – 2030 zur Verfügung?

Die Mittelverteilung für Mecklenburg-Vorpommern stellt sich wie folgt dar:

  • 2020: 784.000 Euro
  • 2021: 7.252.000 Euro
  • 2022: 20.909.400 Euro
  • 2023: 10.886.480 Euro
  • 2024: 5.804.658 Euro
  • 2025: 7.012.880 Euro
  • 2026: 6.569.136 Euro
  • 2027: 6.240.679 Euro
  • 2028: 5.928.647 Euro
  • 2029: 588.000 Euro
  • 2030: 588.000 Euro

Was geschieht mit Bundesmitteln, die nicht rechtzeitig in Mecklenburg-Vorpommern gebunden werden?

In der aktuellen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern ist dazu Folgendes festgelegt:

Finanzhilfen, die bis zum Ende eines Jahres nicht in Maßnahmen gebunden werden konnten, verfallen.

Gemeinden, Landkreise und das Land sollten alle Anstrengungen unternehmen, damit die bereitgestellten Bundesmittel für die Förderung des Radverkehrs in M-V ausgegeben werden.

Wie lange haben die Kommunen Zeit, das Geld nach der Bewilligung anzufordern?

Der Bewilligungszeitraum wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Kommunen mit der erhaltenen Förderung alle anfallenden Rechnungen begleichen, die für tatsächlich zuwendungsfähige Ausgaben gestellt wurden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist aufgrund der Bestimmungen des Bundes in der Regel nicht möglich. Ebenfalls wird im Bewilligungsbescheid die Frist zur Mittelanforderung festgelegt.

Wer ist Ansprechpartner für Fragen zum Programm und dessen Umsetzung?

Auch wenn es sich um ein Bundesprogramm handelt, trifft die förderrechtlichen Entscheidungen das Land. Folgende Ansprechpartner gibt es bei Fragen:

  • Insbesondere für kleinere Gemeinden, die sich erstmals intensiver mit Fragen der Radverkehrsinfrastruktur und deren Förderung befassen, haben die Landkreise eine Beratungsfunktion übernommen.
  • Im Rahmen der Fördermittelberatung können Fragen zur Umsetzung des Förderprogramms an die Arbeitsgemeinschaft für fahrrad- und fußgängerfreundliche Kommunen in M-V (AGFK MV) gestellt werden:
    Frau Anna Blattner, Tel. 0381 381-7356, Mail: mail@agfk-mv.de 
  • Fragen zum Förderantrag und -verfahren sind an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zu richten.
  • Für grundsätzliche Fragen zum Programm "Stadt und Land" stehen im Infrastrukturministerium folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
    Frau Pia Engel, Tel. 0385 588-15603, Mail: p.engel@wm.mv-regierung.de und
    Herr Dr. Reinhard Wulfhorst, Tel. 0385 588-15600, Mail: reinhard.wulfhorst@wm.mv-regierung.de

Publikationen und Dokumente

Sonstiges

Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Sonderprogramm „Stadt und Land“

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Sonderprogramm „Stadt und Land“
Informationsveranstaltung des Bundesamtes für Güterverkehr und des Energieministeriums für Mecklenburg-Vorpommern am 24. Februar 2021