Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und wird bei Arbeitslosigkeit gezahlt. Wer in der gesetzlich geforderten Mindestzeit versicherungspflichtig beschäftigt war, hat bei eintretender Arbeitslosigkeit einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Das Recht des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitslosengeld wird auf Antrag gewährt. Dieser ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.

Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)

Das Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Fürsorgeleistung.

Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld II ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Leistungen werden erbracht, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Informationsplattform SGB II.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden auf Antrag gewährt. Dieser ist bei den Jobcentern vor Ort zu stellen. Die Jobcenter sind entweder als gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger organisiert. Die Rechts- und Fachaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen führt mit Ausnahme der kommunalen Leistungen die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit (RD Nord). Die Rechtsaufsicht über zugelassene kommunale Träger sowie die Gewährung kommunaler Leistungen in gemeinsamen Einrichtungen liegt beim Land (Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern). Die Kontrolle über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Vollzugs obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat weder die Fach- noch die Rechtsaufsicht über die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es koordiniert in der Landesverwaltung die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.