Zielabweichungsverfahren
Das Zielabweichungsverfahren (ZAV) stellt ein Ausnahmeinstrument für atypische Einzelfälle dar, die bei der Aufstellung der Raumordnungspläne noch nicht erkennbar waren und somit bei der Zielformulierung nicht berücksichtigt wurden.
Das Instrument der Zielabweichung ist gesetzlich vorgesehen, um bei einem Geltungszeitraum des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP) von in der Regel zehn Jahren eine Möglichkeit zu schaffen, um auf neue bzw. veränderte Tatsachen reagieren zu können, ohne dabei eine zeitaufwändige Fortschreibung des LEP vorzunehmen. Dabei
Im Rahmen eines ZAV wird geprüft, ob im konkreten Einzelfall, bezogen auf das konkrete Vorhaben am konkreten Standort, eine Abweichung von dem in Rede stehenden Ziel der Raumordnung zugelassen werden kann.
Dabei muss die Abweichung auf veränderten Tatsachen oder Erkenntnissen beruhen und nach raumordnerischen Gesichtspunkten sowie unter der Würdigung übergeordneter Bundes- und Landesinteressen vertretbar sein. Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden (§ 6 Absatz 2 ROG, § 5 Absatz 1 LPlG).



