Einreise aus Risikogebieten

Glawe: Wichtig, sich vor Urlaubsantritt zu informieren – Schutz der Gesundheit steht auch im Urlaub für Einheimische und Gäste an erster Stelle

Nr.265/20  | 24.06.2020  | WM  | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe hat am Mittwoch auf die bestehende Regelung der Einreise aus innerdeutschen Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam gemacht. „Die Ferienzeit hat gerade begonnen. Wir freuen uns auf unsere Urlauber. Wir haben die Kapazitäten in den touristischen Einrichtungen auf 100 Prozent hochgefahren. Entscheidend ist, dass wir uns alle an bestehende Regelungen halten. Der Schutz der Gesundheit steht auch im Urlaub für Einheimische und Gäste an erster Stelle. Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Deshalb gibt es einige Regeln wie Hygienestandards, Abstandsregeln und auch Hinweise für einen gelungenen Urlaubsaufenthalt bei der Einreise. Umso wichtiger ist es, sich vor einem Reiseantritt über die geltenden Aufenthaltsbedingungen in den touristischen Regionen zu informieren“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch.

Die Rechtslage ergibt sich aus der Corona-Landesverordnung MV (Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern - Corona-LVO MV): In der Verordnung ist grundsätzlich geregelt, dass Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, nach M-V einreisen dürfen, wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in M-V nachweisen können.

Eine Einreise ist für Personen nicht gestattet, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institutes pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Personen aus solchen Risikogebieten dürfen dann einreisen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis (Corona-Test) verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Dieses Zeugnis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. „Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein“, so Glawe weiter.

Sofern eine Person aus einem Risikogebiet ohne das o.g. ärztliche Zeugnis nach M-V eingereist ist, muss diese Person das Land M-V verlassen. Eine Absonderung in der Beherbergungsstätte und eine nachträgliche Testung sind explizit nicht gestattet.

Die Verordnung sagt weiter, dass es der Beherbergungsstätte untersagt ist, Gäste zu beherbergen, denen nach die Einreise oder ein Aufenthalt in M-V verboten ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Weiter gilt: „Wenn eine Person sich bereits am Urlaubsort befindet und die Einreise aus einem Gebiet erfolgte, das nach der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen wurde, erfolgte die Einreise rechtmäßig und die Person darf sich weiterhin ohne Einschränkungen in M-V aufhalten“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe abschließend. Eine nachträgliche Testung ist nicht erforderlich.

Übersicht über Landkriese mit hohen Fallzahlen:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Daten zur Corona-Pandemie - Informationen für Beherbergungsstätten:

https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie